Das war die DDR

Verordnung zum Schutze der Staatsgrenze der DDR vom 19. März 1964

GBl. DDR Teil 2 Nr. 34/1964 S. 255

Es folgt das Faksimile (originalgetreue Kopie) eines historischen Dokuments, das diese Webseite aus dokumentarischen Gründen übernommen hat. Diese kann tendenziös, überholt oder politisch extrem sein.

Im Interesse der Sicherung der Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik und zur Vereinheitlichung der bisher erlassenen gesetzlichen Bestimmungen wird verordnet:

§ 1

(1) Entlang der Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik besteht ein Grenzgebiet.

(2) Die Schutz- und Sicherheitsorgane und anderen zuständigen staatlichen Organe der Deutschen Demokratischen Republik haben alle Maßnahmen zu treffen, um die Staatsgrenze zu sichern, eine feste Ordnung in den bestehenden Grenzgebieten und den Territorialgewässern zu gewährleisten und einen reibungslosen grenzüberschreitenden Verkehr zu ermöglichen.

§ 2

(1) Der Verlauf und die Tiefe der einzelnen Grenzgebiete werden durch die zuständigen Minister festgelegt.

(2) Für die Grenzgebiete können insbesondere festgelegt werden:

a) besondere Schutzstreifen, Sperr- oder Grenzzonen,

b) Zu- und Durchgangsstraßen (Wege),

c) besondere Registrier-, Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen,

d) Sonderbestimmungen für Polizeistunde, Veranstaltungen, Jagden, Sportschießen, Tauchen, Angeln, Fischen und Baden, die Benutzung von Sportbooten, Film-, Foto-, Fernsehaufnahmen, Feld-, Vermessungs-, Unterhaltungs- und Bauarbeiten.

§ 3

Die örtlichen Räte sind dafür verantwortlich, daß der Verlauf der Staatsgrenze, der Grenzgebiete und eingerichteten Schutzstreifen sowie deren Zugangsstraßen (Wege) entsprechend den Forderungen der bewaffneten Organe sichtbar gekennzeichnet werden.

§ 4

(1) Die Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik darf nur mit gültigen Dokumenten über die geöffneten Grenzübergangsstellen (Kontrollpassierpunkte) oder an anderen Stellen, die in zwischenstaatlichen Vereinbarungen für besondere Fälle festgelegt sind, passiert werden.

(2) Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik entscheidet darüber, welche Grenzübergangsstellen zu öffnen oder zu schließen sind.

(3) Der Minister für Nationale Verteidigung kann, im Interesse der Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik und ihrer Bürger die zeitweilige Schließung von, Grenzübergangsstellen anordnen.

§ 5

Die Bürger der Deutschen Demokratischen Republik sind verpflichtet, die Schutz-, die Sicherheits- und die anderen staatlichen Organe bei der Erfüllung ihrer Aufgäben und bei der Durchsetzung der festgelegten Ordnungen für die Grenzgebiete zu unterstützen und Personen, die sich unberechtigt im Grenzgebiet aufhalten oder gegen die Grenzordnung verstoßen, sofort den zuständigen Dienststellen der Grenztruppen der Nationalen Volksarmee oder der Deutschen Volkspolizei zu melden.

§ 6

(1) Mit Gefängnis bis zu 2 Jahren, bedingter Verurteilung oder Geldstrafe bis zu 2000 DM wird bestraft, soweit nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, wer gegen die zur Durchführung dieser Verordnung erlassenen Anordnungen verstößt, insbesondere wer

a) die zur Sicherung und Markierung der Staatsgrenze und der Grenzgebiete errichteten Anlagen und Zeichen beschädigt oder zerstört,

b) die für das Grenzgebiet festgelegten besonderen Registrier-, Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen nicht einhält oder unrichtige Angaben zur Erlangung entsprechender Genehmigungen macht,

c) unberechtigt über die Staatsgrenze Nachrichten oder Gegenstände austauscht oder andere Dienste leistet,

d) innerhalb von Schutzstreifen unbefugt fotografiert, filmt, Vermessungs- und topografische Arbeiten ausführt oder Skizzen anfertigt,

e) im Grenzgebiet genehmigungspflichtige Arbeiten ,sowie Bauarbeiten ohne Genehmigung ausführt,

f) die Bestimmungen über den Aufenthalt in den Gewässern der Deutschen Demokratischen Republik und über die Küstenfischerei verletzt sowie den Meldungen über das Aus- und Einlaufen nicht nachkommt,

g) der Registrierpflicht für Tauchgeräte und Wasserfahrzeuge nicht nachkommt, die Bestimmungen für die Benutzung von Segel- und Sportbooten und deren Stationierung auf den festgelegten Liegeplätzen nicht einhält,

h) Verbote für Jagden, Sportschießen und Tauchen sowie für die Lagerung und Aufbewahrung von Jagd- und Sportwaffen, Munition, Sprengmitteln und giftigen Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln nicht einhält.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf Geldstrafe bis zu 150 DM kann erkannt werden,

a) in minderschweren Fällen, insbesondere wenn eine nach Abs. 1 beschriebene Handlung fahrlässig begangen wurde,

b) wenn die Bestimmungen über die Anmelde- und Genehmigungspflicht für Veranstaltungen im Grenzgebiet verletzt werden.

§ 7

(1) Mit einer Ordnungsstrafe von 10 bis 500 DM kann bestraft werden, wer

a) in der Grenzzone des Küstengebietes an Feriengäste ohne Genehmigung der zuständigen Organe Zimmer oder Schlafstellen überläßt,

b) im Grenzgebiet ohne Genehmigung bzw. außerhalb der festgelegten Zeltplätze zeltet oder gegen die für den Zeltplatz festgelegte Ordnung verstößt oder im Schutzstreifen in Kraftfahrzeugen oder Wohnwagen übernachtet,

c) im Grenzgebiet ungenehmigte Bauvorhaben ausführt,

d) Fischerei-, Angel- und Badeverbote nicht einhält.

(2) Zuständig für die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens ist der für das jeweilige Fachgebiet zuständige Stellvertreter des Vorsitzenden des Rates des Kreises, in dessen Bereich die Ordnungswidrigkeit begangen wurde.

(3) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten gemäß Abs. 1 Buchstaben a bis d sind die von den Räten der Städte, Stadtbezirke und Gemeinden bevollmächtigten Mitarbeiter befugt, gebührenpflichtige Verwarnungen in Höhe von 1 bis 10 DM zu erteilen.

(4) Der Erlaß des Ordnungsstrafbescheides und die Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens sowie die Erteilung von gebührenpflichtigen Verwarnungen richten sich nach der Verordnung vom 5. November 1963 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten - Ordnungsstrafverordnung - (GBl. II S. 773).

§ 8

Anordnungen zur Durchführung dieser Verordnung erlassen die zuständigen Minister.

§ 9

(1) Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

a) die Verordnung vom 26. Mai 1952 über Maßnahmen an der Demarkationslinie zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und den westlichen Besatzungszonen Deutschlands (GBl. S. 405),

b) die Verordnung vom 9. Juni 1952 über weitere Maßnahmen zum Schutz der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. S. 451),

c) die Verordnung vom 3. Mai 1956 zur Erleichterung und Regelung von Maßnahmen an der Grenze zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Deutschen Bundesrepublik (GBl. I S. 385),

d) die Verordnung vom 21. Juni 1962 über dis Sicherung und den Schutz des Küstengebietes der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. II S. 409),

e) die Verordnung vom 21. Juni 1963 über Maßnahmen zum Schutze der Staatsgrenze zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und Westberlin (GBl. II S. 381),

f) die Anordnung vom 10. Dezember 1954 über die Ausübung des Fischens und Angelns in den deutsch-polnischen Grenzgewässern (GBl. I 1955 S. 19),

g) die Anordnung vom 10. Juli 1952 über Maßnahmen zur Sicherung und zum Schutze des Küstengebietes der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. II S. 410),

h) die Anordnung vom 21. Juni 1963 über die Einrichtung eines Grenzgebietes an der Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik zu Westberlin (GBl. II S. 382),

i) die Anordnung vom 21. Juni 1963 über die Ordnung im Grenzgebiet an der Staatsgrenze zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und Westberlin (GBl. II S. 382),

k) die Ordnung vom 21. September 1961 zur Gewährleistung der Sicherheit an der Westgrenze der Deutschen Demokratischen Republik (Bekanntmachung).

 

Berlin, den 19. März 1964

 

Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik
L E U S C H N E R
Stellvertreter des Vorsitzenden des Ministerrates

 

Der Minister für Nationale Verteidigung
H O F F M A N N
Armeegeneral

 

Der Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei
D I C K E L
Generalleutnant

 

Gesetzblatt DDR Teil 2 Nr. 34/1964 S. 255

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