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Ich befehle,
die durch die Deutsche Wirtschaftskommission vorgelegten Grundlagen über die Verwaltung der Betriebe, die von zonaler Bedeutung sind, und der Betriebe, die der Landesverwaltung unterstehen, sowie die Instruktionen über das Verfahren der juristischen Eintragung der Betriebe, die in das Eigentum des Volkes übergegangen sind, zu bestätigen.
Berlin, den 23. April 1948
Der Oberste Chef
der Sowjetischen Militär-Administration
und Oberkommandierende der Sowjetischen
Besatzungstruppen in Deutschland
Marschall der Sowjetunion W. Sokolowski
Der Chef des Stabes
der Sowjetischen Militär-Administration
in Deutschland
Generalleutnant G. Lukjantschenko
zum vorstehenden SMAD-Befehl Nr. 76
1. Alle Betriebe, die auf Grund von Rechtsvorschriften der Länder der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands enteignet wurden, einschließlich Gebäude, Anlagen, Ausrüstungen, Grundstücke. und andere Arten von Vermögen, stellen Eigentum des Volkes dar.
In den volkseigenen Betrieben muß der hohe Grundsatz der ständigen Festigung und Entwicklung im Interesse des gesamten Volkes verwirklicht werden. Die volkseigenen Betriebe müssen zu Musterbeispielen kluger Wirtschaftsführung, rationeller Ausnützung der Einrichtung, hoher Arbeitsdisziplin und Leistungsfähigkeit sowie der Rentabilität werden.
In den volkseigenen Betrieben muß unbedingt sichergestellt sein:
a) die Erfüllung der Produktionspläne,
b) die Einführung aller technischen Neuerungen,
c) die ständige Verbesserung des Arbeitsschutzes,
d) die Entwicklung der Initiative der Arbeiter und des ingenieurtechnischen Personals und die Durchführung von Wettbewerben mit dem Ziele der ständigen Verbesserung der Produktion.
2. Zur Verwirklichung rationeller und planmäßiger Produktion, Sicherung der Rentabilität und Entwicklung der volkseigenen industriellen Betriebe werden "Vereinigungen volkseigener Betriebe" auf der Grundlage betriebsfachlicher Gliederung geschaffen.
3. Für die Leitung der volkseigenen industriellen Betriebe, zwecks Sicherung ihrer Entwicklung und zur Kontrolle ihrer Tätigkeit, werden bei der Deutschen Wirtschaftskommission entsprechende Hauptverwaltungen geschaffen.
4. Die allgemeine Richtung und Koordinierung der Tätigkeit der volkseigenen Betriebe in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands wird durch die Deutsche Wirtschaftskommission durchgeführt.
1. Die "Vereinigungen" stellen Anstalten öffentlichen Rechts dar und unterliegen der Registrierung in den vorgeschriebenen Formen unter der Benennung "Vereinigung volkseigener Betriebe... (Maschinenbau)".
2. Jede "Vereinigung" stellt eine selbständige juristische Person dar und steht in ihrer Produktionstätigkeit unter der Verpflichtung wirtschaftlicher Rechnungslegung mit selbständiger Bilanzierung. Ihre Grundlage ist ein bestätigtes Statut und eine Eröffnungsbilanz, die bei der Registrierung der "Vereinigung" beigefügt werden.
3. Das Statut und die Eröffnungsbilanz der "Vereinigung" werden durch die Deutsche Wirtschaftskommission auf Grund einer Vollmacht der Landesregierung bestätigt.
4. Für die übernommenen Verpflichtungen haftet jede "Vereinigung" mit Kapital.
5. Die Verwaltung der "Vereinigung" wird durch einen Direktor geführt, der von der, Deutschen Wirtschaftskommission auf Vorschlag der entsprechenden Hauptverwaltung ernannt wird.
6. Der Direktor der "Vereinigung" handelt auf Grund einer Vollmacht, die ihm von der entsprechenden Hauptverwaltung ausgestellt wird. Der Direktor stellt den einzigen Verfügungsberechtigten dar und trägt die volle Verantwortung für die ihm anvertrauten Betriebe der "Vereinigung".
7. Bei jeder "Vereinigung" wird ein Verwaltungsrat, bestehend aus 11 bis 15 Mitgliedern, geschaffen. Dieser setzt sich aus 7 bis 11 Mitgliedern der Gewerkschaften und Arbeitern der Betriebe, die zu der "Vereinigung" gehören, und 4 Fachkräften, die von den Gewerkschaften vorgeschlagen werden, zusammen. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates der "Vereinigung" ist der Direktor.
8. Der Verwaltungsrat der "Vereinigung" wird mindestens einmal im Monat zur Besprechung der produktionswirtschaftlichen Tätigkeit der "Vereinigung" einberufen. Der Verwaltungsrat kann der Direktion der "Vereinigung" Vorschläge machen sowie seine Beschlüsse der entsprechenden Hauptverwaltung berichten.
9. Die "Vereinigungen" führen ihre produktionswirtschaftliche Tätigkeit nach Plänen aus, die von ihrer zuständigen Hauptverwaltung bestätigt sind. Die Pläne der produktionswirtschaftlichen Tätigkeit und die Rechnungsführung der Betriebe, die der "Vereinigung" angehören, werden nach einer einheitlichen Instruktion, die von der Deutschen Wirtschaftskommission bestätigt ist, aufgestellt.
10. Der Gewinn, der durch die "Vereinigung" erzielt wird, wird entsprechend einer besonderen Instruktion, die von der Deutschen Wirtschaftskommission bestätigt ist, verwandt.
11. Der Bedarf der "Vereinigung" an zusätzlichen Betriebsmitteln und an zusätzlichen Mitteln für Kapitalinvestierungen kann durch Anleihen und kurz- oder langfristige Bankkredite gedeckt werden, in Übereinstimmung mit den bestehenden Kreditregeln. Ihre sämtlichen Geldmittel deponiert die "Vereinigung" auf eigene besondere Bankkonten.
1. Für die Leitung des volkseigenen Betriebes bestimmt die "Vereinigung" einen Direktor (oder Betriebsleiter), der auf Grund der ihm durch die "Vereinigung" der volkseigenen Betriebe ausgestellten Vollmacht handelt. Er stellt den einzigen Verfügungsberechtigten im Betrieb dar, der die volle Verantwortung für die Wirtschaftliche und finanzielle Tätigkeit des Betriebes trägt. Der Personalbestand für jeden Betrieb wird durch die "Vereinigung" festgesetzt, abhängig von der Art und dem Umfang der Produktion. Jeder Betrieb ist verpflichtet, seine besondere Fabrikmarke der "Vereinigung" zur Bestätigung vorzulegen.
2. Der Direktor des Betriebes ist verpflichtet, mindestens einmal im Monat mit der Leitung der Gewerkschaft und dem Betriebsrat die wirtschaftliche Tätigkeit des Betriebes zu besprechen.
3. Die Produktionstätigkeit des Betriebes wird in Übereinstimmung mit dem bestätigten Produktions- und Finanzplan der "Vereinigung" verwirklicht.
4. Die Planentwürfe werden der "Vereinigung" durch den Direktor des Betriebes zu dem von ihr vorgeschriebenen Termin vorgelegt und sind nach ihrer Bestätigung für die wirtschaftliche Tätigkeit des gegebenen Betriebes bindend. Die Termine für die Aufstellung und Prüfung der Pläne müssen die Aushändigung der bestätigten und in entsprechender Form festgelegten Pläne an den Direktor des Betriebes vor Beginn der Produktionsperiode sichern.
5. Zum Zwecke der Verstärkung der Initiative und Verantwortung hinsichtlich der Erfüllung des Produktionsprogramms, Senkung der Selbstkosten und Erfüllung des Gewinnplans wird ein Fonds zur Verfügung des Direktors geschaffen. Der Direktorfonds wird aus den Überschüssen des geplanten Gewinns oder der Einsparung durch Selbstkostensenkung entnommen und zur Verbesserung der materiellen Lebensbedingungen der Arbeiter des Betriebes (Erholungsheime usw.), zur Auszahlung individueller Prämien, zu kulturellen Maßnahmen verausgabt.
zum vorstehenden SMAD-Befehl Nr. 76
1. Alle Betriebe, die auf Grund von Rechtsvorschriften der Länder der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands enteignet wurden, einschließlich Gebäude, Anlagen, Ausrüstungen, Grundstücke und andere Arten von Vermögen, stellen Eigentum des Volkes dar. In den volkseigenen Betrieben muß der hohe Grundsatz der ständigen Festigung und Entwicklung derselben im Interesse des gesamten Volkes verwirklicht werden. Die volkseigenen Betriebe müssen zu Musterbeispielen kluger Wirtschaftsführung, rationeller Ausnützung der Einrichtung. hoher Arbeitsdisziplin und Leistungsfähigkeit sowie der Rentabilität werden. In den volkseigenen Betrieben muß unbedingt sichergestellt sein:
a) die Erfüllung der Produktionspläne,
b) die Einführung aller technischen Neuerungen,
c) die ständige Verbesserung des Arbeitsschutzes,
d) die Entwicklung der Initiative der Arbeiter und des ingenieurtechnischen Personals und die Durchführung von Wettbewerben mit dem Ziele der ständigen Verbesserung der Produktion.
2. Zur Verwirklichung rationeller und planmäßiger Produktion, Sicherung der Rentabilität und Entwicklung der volkseigenen industriellen Betriebe werden in den Ländern "Vereinigungen volkseigener Betriebe" auf der Grundlage betriebsfachlicher Gliederungen geschaffen. Kleinindustrie-, Handels-, Handwerks- und andere Betriebe können durch die Landesregierungen der Verwaltung der örtlichen Selbstverwaltungsorgane (Magistrat, Landräte) übergeben werden.
3. Für die Leitung der volkseigenen Betriebe, zwecks Sicherstellung ihrer Entwicklung und zur Kontrolle ihrer Tätigkeit, werden bei den Landesregierungen spezielle Verwaltungen geschaffen.
4. Die allgemeine Richtung und Koordinierung der Tätigkeit der volkseigenen Betriebe in den Ländern wird durch die Landesregierung durchgeführt.
1. Die "Vereinigungen" sind Anstalten des öffentlichen Rechts und unterliegen der Registrierung in den vorgeschriebenen Formen unter der Benennung "Vereinigung volkseigener Betriebe . . . (Maschinenbau) Land . . . (Thüringen)".
2. Jede "Vereinigung" stellt eine selbständige juristische Person dar und steht in ihrer Produktionstätigkeit unter der Verpflichtung wirtschaftlicher Rechnungslegung mit selbständiger Bilanzierung. Ihre Grundlage ist ein bestätigtes Statut und eine Eröffnungsbilanz, die bei der Registrierung der "Vereinigung" beigefügt werden.
3. Das Statut und die Eröffnungsbilanz jeder "Vereinigung" werden durch die Landesregierung bestätigt.
4. Für übernommene Verpflichtungen haftet jede "Vereinigung" mit ihrem ganzen Kapital.
5. Die Verwaltung der "Vereinigung" wird durch einen Direktor geführt, der von der Landesregierung bestimmt wird.
6. Der Direktor der "Vereinigung" handelt auf Grund der Vollmacht, die ihm von der Landesregierung ausgestellt wird. Der Direktor stellt den einzigen Verfügungsberechtigten dar und trägt die volle Verantwortung für die ihm anvertrauten volkseigenen Betriebe der "Vereinigung".
7. Bei jeder "Vereinigung" wird ein Rat der "Vereinigung" geschaffen, bestehend aus 11 bis 15 Mitgliedern. Dieser setzt sich aus 7 bis 11 Mitgliedern der Gewerkschaften und Arbeitern der Betriebe, die zu der "Vereinigung" gehören, und 4 Fachkräften, die von den Gewerkschaften vorgeschlagen werden, zusammen. Der Vorsitzende des Rates der "Vereinigung" ist der Direktor.
8. Der Rat der "Vereinigung" wird mindestens einmal im Monat zur Besprechung der produktionswirtschaftlichen Tätigkeit der "Vereinigung" einberufen.
9. Die "Vereinigungen" führen ihre produktionswirtschaftliche Tätigkeit nach Plänen aus, die von der Landesregierung für sie bestätigt sind. Die Pläne der produktionswirtschaftlichen Tätigkeit und die Rechnungsführung der Betriebe, die der Vereinigung angehören werden nach einer einheitlichen Instruktion, die von der Deutschen Wirtschaftskommission bestätigt ist, aufgestellt.
10. Der Gewinn, der durch die "Vereinigungen" erzielt wird, wird nach einer Instruktion der Länder, die von der Deutschen Wirtschaftskommission bestätigt ist verwandt.
11. Der Bedarf der "Vereinigung" an zusätzlichen Betriebsmitteln und an zusätzlichen Mitteln für Kapitalinvestierungen kann durch Anleihen und kurz- und langfristige Bankkredite gedeckt werden, in Übereinstimmung mit den bestehenden Kreditregeln. Ihre sämtlichen Geldmittel deponiert die "Vereinigung" auf eigene besondere Bankkonten.
1. Für die Leitung des volkseigenen Betriebes bestimmt die "Vereinigung" einen Direktor, der auf Grund der ihm durch die "Vereinigung" der volkseigenen Betriebe des Landes ausgestellten Vollmacht handelt. Er stellt den einzigen Verfügungsberechtigten im Betriebe dar, der die volle Verantwortung für die wirtschaftliche und finanzielle Tätigkeit des Betriebes trägt. Der Personalbestand für jeden Betrieb wird durch die "Vereinigung" festgesetzt, abhängig von der Art und dem Umfang der Produktion. Jeder Betrieb ist verpflichtet, seine besondere Fabrikmarke der "Vereinigung", zur Bestätigung vorzulegen.
2. Der Direktor des Betriebes ist verpflichtet, mindestens einmal im Monat mit der Leitung der Gewerkschaft und dem Betriebsrat die wirtschaftliche Tätigkeit des Betriebes zu besprechen.
3. Die Produktionstätigkeit des Betriebes wird in Übereinstimmung mit dem bestätigten Produktions- und Finanzplan der "Vereinigung" für diesen Betrieb verwirklicht.
4. Die Planentwürfe werden der durch den Direktor des Betriebes zu dem von ihr vorgeschriebenen Termin vorgelegt und sind nach ihrer Bestätigung für die wirtschaftliche Tätigkeit des gegebenen Betriebes bindend. Die Termine für die Aufstellung und Prüfung der Pläne müssen die Aushändigung der bestätigten und in entsprechender Form festgelegten Pläne an den Direktor des Betriebes vor Beginn der Produktionsperiode sichern.
5. Zum Zwecke der Verstärkung der Initiative und Verantwortung hinsichtlich der Erfüllung des Produktionsprogramms, Senkung der Selbstkosten und Erfüllung des Gewinnplans wird ein Fonds zur Verfügung des Direktors geschaffen. Der Direktorfonds wird aus den Überschüssen des geplanten Gewinns oder der Einsparung durch Selbstkostensenkung gebildet und zur Verbesserung der materiellen Lebensbedingungen der Arbeiter des Betriebes (Erholungsheime usw.), zur Auszahlung individueller Prämien, zu kulturellen Maßnahmen verausgabt.
zum vorstehenden SMAD-Befehl Nr. 76
1. Betriebe, die auf Grund der Gesetze der Länder in das Eigentum des Volkes übergegangen sind, unterliegen der juristischen Eintragung nach der in der vorliegenden Instruktion festgesetzten Form.
2. Die juristische Eintragung, und zwar die Vornahme der Eintragungen von Vereinigungen oder einzelnen volkseigenen Betrieben in die Handelsregister und Grundbücher, wird durch die Amtsgerichte durchgeführt, in deren Bereich sich die Vereinigungen oder die Volksbetriebe befinden.
3. Der Eintragung in die Handelsregister unterliegen:
a) Vereinigungen von volkseigenen Betrieben, die sich unter der unmittelbaren Leitung der entsprechenden Hauptverwaltungen der volkseigenen Betriebe befinden.
b) Vereinigungen volkseigener Betriebe und einzelne Betriebe, die sich unter der unmittelbaren Leitung der Länderregierungen befinden;
c) alle volkseigenen Betriebe, die sich unter der Leitung der örtlichen Selbstverwaltungsorgane befinden.
4. Die Anträge beim Amtsgericht zwecks Eintrag in die Handelsregister oder Grundbücher werden von den entsprechenden Hauptverwaltungen der volkseigenen Betriebe oder den entsprechenden Ministerien der Länder oder örtlichen Selbstverwaltungsorganen gestellt, abhängig davon, unter wessen Leitung sich die Betriebe befinden.
5. In den Anträgen zur Eintragung in die Handelsregister müssen unbedingt angegeben werden:
a) der Name der Vereinigung oder Betriebes,
b) der Gegenstand der Tätigkeit Vereinigung oder des Betriebes,
c) der Sitz der Vereinigung oder des Betriebes,
d) das Gesetz, auf Grund dessen der Betrieb in das Eigentum des Volkes übergegangen ist,
e) die Namen der bevollmächtigten Personen, denen die Leitung übertragen worden ist.
6. Gleichzeitig mit dem Antrag auf Neueintragung in die Handelsregister sind die entsprechenden Hauptverwaltungen der volkseigenen Betriebe, die entsprechenden Ministerien der Länder oder die örtlichen Selbstverwaltungsorgane verpflichtet, beim Gericht den Antrag auf Löschung der bisherigen Eintragungen der betreffenden Betriebe in den Handelsregistern zu stellen. Bei der Registrierung von "Vereinigungen" muß die entsprechende Hauptverwaltung der volkseigenen Betriebe oder das entsprechende Ministerium des Landes Antrag auf Löschung der bisherigen Eintragungen bei den Amtsgerichten, in deren Bereich sich der Betrieb befindet, stellen, und zwar für jeden einzelnen Betrieb, der in der Vereinigung aufgenommen ist.
7. Die Anträge auf Eintragung oder Löschung müssen die Unterschriften der Leiter der entsprechenden Hauptverwaltung der volkseigenen Betriebe, der entsprechenden Ministerien der Länder oder der örtlichen Selbstverwaltungsorgane tragen und durch Dienstsiegel bestätigt werden.
8. Die Eintragungen und Löschungen von Unterschriften müssen innerhalb von 5 Tagen von den zuständigen Gerichten vorgenommen werden.
9. Die alten Eintragungen in den Handelsregistern werden gelöscht durch Streichung mittels Tinte. In der Begründung über die vorgenommene Streichung wird im Handelsregister ein Hinweis auf das Gesetz über die Enteignung des betreffenden Betriebes gemacht.
10. Die Eintragung des volkseigenen Betriebes wird in Abschnitt "A" des Handelsregisters vorgenommen.
11. In Spalte 3 des Handelsregisters wird der Eigentümer des Betriebes und der Verfügungsberechtigte eingetragen, und zwar: "Eigentum des Volkes, die und die Vereinigung volkseigener Betriebe" oder entsprechend für Betriebe, die in die Leitung der örtlichen Selbstverwaltungsorgane übergehen: "Eigentum des Volkes, das und das Organ der Selbstverwaltung".
12. Die Eintragungen in Spalte 5 des Handelsregisters "Rechtsverhältnis" müssen entsprechend dem gültigen Statut der volkseigenen Betriebe durchgeführt werden.
13. Die Form der Einreichung und Bearbeitung der Anträge auf Vornahme von neuen Eintragungen von Grundstücken, die den Betrieben gehören, in die Grundbücher und die Löschung der alten Eintragungen müssen den Ziffern 4 und 5 der vorliegenden Instruktion entsprechend vorgenommen werden.
14. Grundstücke, die Eigentum von Betrieben darstellen, welche einer "Vereinigung" angehören, werden auf den Namen dieser "Vereinigung" eingetragen.
15. Die Richter der Amtsgerichte, die die Grundbücher führen, sind nach Erhalt des Antrages innerhalb 5 Tagen verpflichtet:
a) den Namen des neuen Eigentümers der Grundstücke und der "Vereinigung", zu der der Betrieb gehört, als "Eigentum des Volkes, die und die Vereinigung der volkseigenen Betriebe" oder entsprechend: "Eigentum des Volkes, das und das Organ der Selbstverwaltung" im Grundbuch vorzunehmen,
b) die Löschung der alten Eintragungen vorzunehmen und die Blätter der alten Grundbücher zu vernichten.
Diese Anweisung bezieht sich nicht auf die Nutznießungen (Servitute) und Rechte von Ausländern.
16. Die Richter, die die Handelsregister und Grundbücher führen, sind verpflichtet, nach Vollziehung aller Eintragungen laut Antrag binnen 2 Tagen den entsprechenden Hauptverwaltungen der volkseigenen Betriebe, den entsprechenden Ministerien der Länder oder den örtlichen Selbstverwaltungsorganen Mitteilung über die Erledigung der Anträge machen.
Zentralverordnungsblatt Nr. 15/1948 S. 142
Quelle: Eigener Bestand im Original
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