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Der Kontrollrat erläßt das folgende Gesetz:
Die nachstehenden Bestimmungen des Versicherungsteuergesetzes vom 9. Juli 1937 werden hiermit aufgehoben:
§ 2 Absatz 1 Ziffer 2, der wie folgt lautet:
"Ein Kapitalansammlungsvertrag oder ein Sparversicherungsvertrag ohne Übernahme eines Wagnisses (Beispiel: Bausparvertrag)."
§ 6 Absatz 1 Ziffer 10, der wie folgt lautet:
"Die Steuer beträgt vom Hundert des Versicherungsentgelts: 10. Bei einem Kapitalansammlungsvertrag 2."
Jede mit diesem Gesetz unvereinbare deutsche gesetzliche Vorschrift wird aufgehoben oder den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend geändert.
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Veröffentlichung in Kraft.
Ausgefertigt in Berlin, am 31. Mai 1947.
(Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieser Direktive sind von Sholto Douglas, Marschall der Royal Air Force, R. Noiret, Divisionsgeneral, für P. Koenig, General der Armee, V. Sokolowsky, Marschall der Sowjetunion, Lucius D. Clay, General, unterzeichnet.)
Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland 1947 Nr. 15 v. 31.5.1947 S. 282
Quelle: Eigener Bestand im Original
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