Der Kontrollrat erläßt das folgende Gesetz:
Kontrollratgesetz Nr. 16 - Ehegesetz - wird durch Einführung eines neuen Paragraphen 15 (a) wie folgt geändert:
"1. Als Ausnahme von den Bestimmungen der Paragraphen 11, 12,, 13, 14, 15 und 17 dieses Gesetzes kann eine Ehe zwischen Verlobten, von denen keiner die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, vor einer von der Regierung des Landes, dessen Staatsangehörigkeit einer der Verlobten besitzt, ordnungsgemäß ermächtigten Person in der von den Gesetzen dieses Landes vorgeschriebenen Form geschlossen werden.
2. Eine beglaubigte Abschrift der Eintragung der so geschlossenen Ehe in das Standesregister, das von der dazu ordnungsgemäß ermächtigten Person geführt wird, erbringt vollen Beweis der Eheschließung. Der deutsche Standesbeamte des Bezirkes, in dem die Eheschließung stattfand, hat auf Grund der Vorlage einer solchen beglaubigten Abschrift eine Eintragung in das Familienbuch zu machen und die Abschrift zu den Akten zu nehmen."
Dieses Gesetz tritt am achten Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft.
Ausgefertigt in Berlin, den 21. April 1947.
(Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieses Gesetzes sind von Lucius D. Clay, General, Sholto Douglas, Marschall der Royal Air Force, P. Koenig, General der Armee, und P. A. Kurotschkin, Generaloberst, unterzeichnet.).
Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland 1947 Nr. 15 v. 31.5.1947 S. 273
Quelle: Eigener Bestand im Original
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