Das war die DDR

Gesetz Nr. 48 des Kontrollrats der Alliierten Kontrollbehörde vom 10. März 1947

AB/KR Dtl. 1947 Nr. 15 v. 31.5.1947 S. 271

Es folgt das Faksimile (originalgetreue Kopie) eines historischen Dokuments, das diese Webseite aus dokumentarischen Gründen übernommen hat. Diese kann tendenziös, überholt oder politisch extrem sein.

Briefmarken der Vorbesetzungszeit

 

Der Kontrollrat erläßt das folgende Gesetz:

Artikel I

1. Alle Briefmarken der Vorbesetzungszeit in Postämtern, in Stellen, die Briefmarken für Rechnung der deutschen Postverwaltung verkaufen oder in anderen Behörden sind an Postämter, die mindestens den Rang einer "Poststelle I" haben, innerhalb von zehn Tagen von dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes an abzuliefern.

2. Diese Briefmarken sind von den deutschen Postbehörden unter der Kontrolle und Überwachung der Postbehörden der Militärregierung jeder Zone beziehungsweise in Berlin jedes Besetzungssektors innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der für die Ablieferung gesetzten Frist einzusammeln und zu vernichten.

Artikel II

1. Die deutschen Postbehörden jeder Zone beziehungsweise in Berlin jedes Besetzungssektors haben ein genaues Verzeichnis der gemäß den Bestimmungen des Artikels I dieses Gesetzes vernichteten Briefmarken der Vorbesetzungszeit zu führen, dessen Richtigkeit sie zu bescheinigen haben.

2. Diese Behörden haben innerhalb eines Monats von dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes an der zuständigen Behörde der Militärregierung beziehungsweise in Berlin der Alliierten Kommandatura zwecks Übermittlung an den Alliierten Ausschuß des Verkehrs- und Postwesens einen Bericht über die auf Grund der Bestimmungen des Artikels I dieses Gesetzes vorgenommene Vernichtung zu erstatten.

Artikel III

1. Alle Briefmarken der Vorbesetzungszeit, die sich in der Berliner Staatsdruckerei oder in einer anderen an dem Druck solcher Briefmarken beteiligten Anstalt befinden, sind innerhalb von zwei Wochen von dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes an unter Kontrolle und Überwachung eines Vertreters der Alliierten Kontrollbehörde zu vernichten.

2. Die Leiter dieser Anstalten haben ein genaues Verzeichnis der so vernichteten Briefmarken der Vorbesetzungszeit zu führen, dessen Richtigkeit sie zu bescheinigen haben. Innerhalb eines Monats von dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes an haben sie an den Alliierten Ausschuß für Verkehrs- und Postwesen einen Bericht über die auf Grund der Bestimmungen dieses Artikels vorgenommene Vernichtung zu erstatten.

Artikel IV

1. Alle Druckplatten, Formen und Negative von Briefmarken aus der Vorbesetzungszeit sind unter Kontrolle und Überwachung eines Vertreters der Alliierten Kontrollbehörde innerhalb von zwei Wochen von dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes an zu vernichten oder unbrauchbar zu machen. Das gleiche gilt für alle Walzen, die für die Herstellung von Markenpapier, das Hakenkreuz-Wasserzeichen oder andere nationalsozialistische Symbole oder Zeichen enthält, benutzt werden.

2. Der Vertreter der Alliierten Kontrollbehörde hat innerhalb eines Monats von dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes an dem Alliierten Ausschuß für Verkehrs- und Postwesen einen Bericht über die auf Grund der Bestimmungen dieses Artikels vorgenommene Vernichtung zu erstatten.

Artikel V

Kauf, Verkauf, Tausch oder Ausstellung von Briefmarken der Vorbesetzungszeit sind verboten.

Artikel VI

1. In diesem Gesetz bedeutet der Ausdruck "Briefmarken der Vorbesetzungszeit" entwertete oder nicht entwertete Briefmarken, Dienstmarken, Umschläge mit eingedruckten Marken, Postkarten, die während der nationalsozialistischen Regierung zur postalischen Verwendung in Deutschland oder in irgendeinem Land oder Gebiet unter deutscher Besetzung ausgegeben oder hergestellt worden sind; ausgenommen sind Briefmarken, die sich auf Urkunden befinden, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellt oder in öffentlichen Akten enthalten sind.

2. Marken der Weimarer Republik gelten ohne Rücksicht auf ihren Ausgabetag nicht als Briefmarken der Vorbesetzungszeit in Sinne dieses Gesetzes, vorausgesetzt, daß sie nicht auf Papier gedruckt sind, das Hakenkreuz-Wasserzeichen oder andere nationalsozialistische Symbole oder Zeichen enthält.

Artikel VII

Wer Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht, setzt sich der Strafverfolgung vor den deutschen Gerichten oder den Gerichten der Militärregierung aus und wird mit Gefängnis bis zu 5 (fünf) Jahren und mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 RM oder mit einer dieser beiden Strafen bestraft.

Artikel VIII

Dieses Gesetz tritt am 10. April 1947 in Kraft.

Ausgefertigt in Berlin, am 10. März 1947.

(Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieses Gesetzes sind von P. A. Kurotschkin, Generaloberst, Joseph T. McNarney, General, Sholto Douglas, Marschall der Royal Air Force, und P. Koenig, General der Armee, unterzeichnet).

 

Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland 1947 Nr. 15 v. 31.5.1947 S. 271

Quelle: Eigener Bestand im Original

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