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Zum Schutze der Bestände von zwangsbewirtschafteten Nahrungsmitteln und sonstigen zwangsbewirtschafteten Gütern, die für die Bevölkerung Deutschlands bestimmt sind, sowie von Urkunden, die sich auf Zwangsbewirtschaftung beziehen, erläßt der Kontrollrat das folgende Gesetz:
Mit lebenslänglicher oder zeitiger Zuchthausstrafe oder mit einer Gefängnisstrafe nicht unter 6 Monaten und in jedem Falle mit einer Geldstrafe von 5000 RM bis 5 000 000 RM werden bestraft:
Personen, denen die Herstellung, Verwaltung, Beförderung oder Obhut von zwangsbewirtschafteten Nahrungsmitteln oder zwangsbewirtschafteten Gütern aller Art, einschließlich solcher, die sich im Herstellungsverfahren befinden, oder von Urkunden, die sich auf Zwangsbewirtschaftung beziehen, obliegt, wenn sie solche Gegenstände entwenden oder vorsätzlich deren Entwendung, widerrechtliche Vergeudung oder widerrechtlichen Gebrauch gestatten.
Mit Gefängnis von 6 Monaten bis zu 5 Jahren und einer Geldstrafe von 2500 RM bis 250 000 RM oder mit einer dieser Strafen werden bestraft:
Die in Artikel I dieses Gesetzes genannten Personen, wenn sie infolge von Fahrlässigkeit für Entwendung, widerrechtliche Vergeudung oder widerrechtlichen Gebrauch von zwangsbewirtschafteten Nahrungsmitteln oder zwangsbewirtschafteten Gütern aller Art, einschließlich solcher, die sich im Herstellungsverfahren befinden, oder von Urkunden, die sich auf Zwangsbewirtschaftung beziehen, verantwortlich sind.
Dieses Gesetz tritt am 7. April 1947 in Kraft.
Ausgefertigt in Berlin, den 20. März 1947.
(Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieses Gesetzes sind von M. I. Dratwin, Generalleutnant, Frank A. Keating, Generalmajor, Sholto Douglas, Marschall der Royal Air Force, und P. Koenig, General der Armee, unterzeichnet.)
Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland 1947 Nr. 14 v. 31.3.1947 S. 266
Quelle: Eigener Bestand im Original
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