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Der Kontrollrat erläßt folgende Direktive:
Jedes Mitglied des Verwaltungspersonals oder des Lehrkörpers einer Lehranstalt, das in irgendeiner Art militaristische, nationalsozialistische oder antidemokratische Lehren verbreitet oder ihre Verbreitung begünstigt oder duldet, ist aus dieser Anstalt zu entlassen.
Jeder Student einer Hochschule, einschließlich derjenigen der technischen Hochschulen, welcher in irgendeiner Art militaristische, nationalsozialistische oder antidemokratische Lehren verbreitet oder ihre Verbreitung fördert, ist von dieser Anstalt zu verweisen.
Die vorstehend erwähnten Maßnahmen schließen anderweitige Disziplinar- oder sonstige Strafen, die der Schuldige verwirkt hat, nicht aus.
Die Verwaltung der betreffenden Lehranstalt hat der für die Zone zuständigen Stelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes (der Militärregierung) jede derartige Entlassung oder Verweisung unverzüglich anzuzeigen.
Wer auf Grund der Bestimmungen dieser Direktive entlassen oder verwiesen worden ist, kann an keiner anderen Lehranstalt ohne Genehmigung mehr beschäftigt beziehungsweise zugelassen werden. Diese Genehmigung ist auf jeden Fall nur von der Militärregierung zu erteilen.
Der zuständige Zonenbefehlshaber, in Berlin die Alliierte Kommandantur, bestimmt diejenigen Lehranstalten, die unter den Begriff "Hochschulen und technische Hochschulen" fallen; er erläßt auch alle Anordnungen, die er zur Durchführung dieser Direktive für notwendig erachtet.
Diese Direktive tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Ausgefertigt in Berlin, den 26. Juni 1946.
(Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieser Direktive sind von R. Noiret, Divisionsgeneral, M. I. Dratwin, Generalleutnant, Lucius D. Clay, Generalleutnant, und P. M. Balfour, Generalmajor, unterzeichnet.)
Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland 1946 Nr. 8 v. 1.7.1946 S. 162
Quelle: Eigener Bestand im Original
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