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Der Kontrollrat erläßt die folgende Direktive:
Unter den in Artikel II dieser Direktive festgelegten Voraussetzungen sollen die Zonenbefehlshaber genehmigen:
Der Fortschritt in der Entwicklung von Zonen-Gewerkschaftsverbänden wird von dem zuständigen Zonenbefehlshaber bestimmt, sobald er sich vergewissert hat, daß die Gewerkschaftsmitglieder tatsächlich einen solchen Verband anstreben.
Diese Direktive tritt mit dem Tage ihrer Unterzeichnung in Kraft.
Ausgefertigt in Berlin, den 3. Juni 1946.
(Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieser Direktive sind von L. Koeltz, Armeekorpsgeneral, M. I. Dratwin, Generalleutnant, Lucius D. Clay, Generalleutnant, und B. H. Robertson, Generalleutnant, unterzeichnet.)
Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland 1946 Nr. 8 v. 1.7.1946 S. 160
Quelle: Eigener Bestand im Original
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