Das war die DDR

Direktive Nr. 29 des Kontrollrats der Alliierten Kontrollbehörde vom 17. Mai 1946

AB/KR Dtl. 1946 Nr. 7 v. 31.5.1946 S. 153

Es folgt das Faksimile (originalgetreue Kopie) eines historischen Dokuments, das diese Webseite aus dokumentarischen Gründen übernommen hat. Diese kann tendenziös, überholt oder politisch extrem sein.

Errichtung von Beratungsausschüssen bei den Arbeitsämtern

 

Der Kontrollrat verfügt wie folgt:

  1. Zur weiteren Stärkung des Grundsatzes der demokratischen Selbstverwaltung der Arbeitsämter sollen aus Vertretern der Arbeiter und Angestellten sowie der Arbeitgeber und der in Frage kommenden öffentlichen Körperschaften Beratungsausschüsse gebildet werden, um die Arbeitsämter und Landesarbeitsämter in allen einschlägigen Fragen zu beraten.
  2. Die Beratungsausschüsse sollen nur in beratender Eigenschaft tätig sein.
  3. Beratungsausschüsse sind im örtlichen Wirkungskreis der Arbeitsämter einzurichten und beraten diese nur innerhalb ihrer Gebietszuständigkeit. Ein Beratungsausschuß ist gleichfalls bei dem Präsidenten eines jeden Landesarbeitsamts zu bilden. Diese Landesberatungsausschüsse haben keinerlei Aufsichtsbefugnis über die örtlichen Beratungsausschüsse.
  4. Die Mitglieder der Beratungsausschüsse bei den Arbeitsämtern werden von dem Präsidenten des Landesarbeitsamts, nach Beratung mit dem Leiter des örtlichen Arbeitsamts, aus den von den Gewerkschaften, den Arbeitgebervertretern und den öffentlichen Körperschaften eingereichten Vorschlagslisten in gleicher Zahl ausgewählt.
    Die Mitglieder der Beratungsausschüsse bei dem Landesarbeitsamt werden von den dem Landesarbeitsamt übergeordneten Behörden, nach Beratung mit dem Präsidenten des Landesarbeitsamts und mit der Zustimmung der Militärregierung, aus den von den Gewerkschaften, den Arbeitgebervertretern und den öffentlichen Körperschaften eingereichten Vorschlagslisten in gleicher Zahl ausgewählt.
  5. Die Amtsdauer der Mitglieder der Beratungsausschüsse beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Sie sind ehrenamtlich tätig, erhalten jedoch eine angemessene Vergütung für Auslagen, einschließlich einer Entschädigung für Zeitverlust.
  6. Die deutschen Arbeitsbehörden werden angewiesen, für die Errichtung der Beratungsausschüsse sowie für ihre Aufgaben und Befugnisse Bestimmungen gemäß dieser Direktive auszuarbeiten, die sodann der Genehmigung durch die Militärregierung unterliegen.

 

Ausgefertigt in Berlin, den 17. Mai 1946.

(Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieser Direktive sind von B. H. Robertson, Generalleutnant, L. Koeltz, Armeekorpsgeneral, M. I. Dratwin, Generalleutnant, und Lucius D. Clay, Generalleutnant, unterzeichnet.)

 

Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland 1946 Nr. 7 v. 31.5.1946 S. 153

Quelle: Eigener Bestand im Original

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