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Der Kontrollrat erläßt das folgende Gesetz:
Die Steuersätze auf Bier werden wie folgt festgesetzt:
1. Die Steuersätze werden auf alle Brauereien einheitlich angewendet.
2. Die deutschen gesetzlichen Bestimmungen betreffend:
werden aufgehoben.
Der Steuersatz auf Zündhölzer wird auf 10 Pfennig für 100 Zündhölzer festgesetzt.
Jede Bestimmung der deutschen Steuergesetzgebung, die zu diesem Gesetz im Widerspruch steht, wird aufgehoben beziehungsweise nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes geändert.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.
Ausgefertigt in Berlin, den 10. Mai 1946.
(Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieses Gesetzes sind von Sholto Douglas, Marschall der Royal Air Force, P. Koenig, Armeekorpsgeneral, V. Sokolowsky, General der Armee und Joseph T. McNarney, General, unterzeichnet.)
Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland 1946 Nr. 7 v. 31.5.1946 S. 150
Quelle: Eigener Bestand im Original
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