Das war die DDR

Direktive Nr. 27 des Kontrollrats der Alliierten Kontrollbehörde vom 18. März 1946

AB/KR Dtl. 1946 Nr. 7 v. 31.5.1946 S. 146

Es folgt das Faksimile (originalgetreue Kopie) eines historischen Dokuments, das diese Webseite aus dokumentarischen Gründen übernommen hat. Diese kann tendenziös, überholt oder politisch extrem sein.

Handhabung der Sozialversicherung für die bei den Alliierten Besatzungsbehörden beschäftigten deutschen Zivilpersonen

 

Der Kontrollrat verfügt wie folgt:

  1. Alle von den Alliierten Besatzungsbehörden beschäftigten und von den deutschen Behörden entlohnten deutschen Zivilpersonen gelten hinsichtlich der Sozialversicherung als bei den betreffenden deutschen Behörden regelrecht angestellt.
  2. Die in § 1 bezeichneten deutschen Zivilpersonen zahlen die gleichen Beiträge und sind zu den gleichen Leistungen berechtigt wie alle anderen bei den deutschen Behörden gleichartige Arbeiten ausführenden Angestellten.
  3. Die deutschen Dienststellen, welche Löhne an deutsche Zivilpersonen zahlen, die für Alliierte Behörden arbeiten, übernehmen für die in Frage kommenden Arbeitnehmer die Verpflichtungen, die auf dem Gebiete der Sozialversicherung Arbeitgebern auferlegt sind.

 

Ausgefertigt in Berlin, den 18. März 1946.

(Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieser Direktive sind von M. I. Dratwin, Generalleutnant, Lucius D. Clay, Generalleutnant, G. W. E. J. Erskine, Generalmajor, und L. Koeltz, Armeekorpsgeneral, unterzeichnet.)

 

Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland 1946 Nr. 7 v. 31.5.1946 S. 146

Quelle: Eigener Bestand im Original

Creative Commons Lizenzvertrag
Dieses Werk ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung - Nicht-kommerziell - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International Lizenz.

Dieser Artikel ist auch als PDF verfügbar

Seite 396 von 389

Hier geht's zum Podcast "Eliten in der DDR" bei MDR.DE