Es folgt das Faksimile (originalgetreue Kopie) eines historischen Dokuments, das diese Webseite aus dokumentarischen Gründen übernommen hat. Diese kann tendenziös, überholt oder politisch extrem sein.
Der Kontrollrat hat das folgende Gesetz beschlossen:
Hiermit sind in Deutschland verboten und werden für gesetzwidrig erklärt:
"Militärische Einrichtungen" im Sinne dieses Gesetzes sind alle Bauten, welche Zwecken des Land-, See- oder Luftkrieges oder dem Unterhalt von bewaffneten Streitkräften dienen sollen einschließlich der folgenden, die obige Begriffsbestimmung jedoch nicht erschöpfenden Beispiele: Minenfelder; Geschützstände; Raketenabschußstellungen unter Einschluß solcher für Luftabwehr, und andere Luftabwehreinrichtungen; Bunker; Panzersperren; Befehlsstände; Munitionskammern und andere Befestigungswerke; militärische und zivile Luftschutzräume; U-Bootbunker jeglicher Art; Hilfsanlagen für Land- und Luftkriegführung; Flugplätze; Flottenstützpunkte; Kriegshäfen; Arsenale; Flugbootstützpunkte; Einrichtungen für Fernverständigung und Funksender (mit Ausnahme der für Zivilbedürfnisse genehmigten); Lagerplätze für Kriegsmaterial; Anlagen für strategische Großversorgung mit Treibstoff, öl und Schmiermitteln; militärische Forschungs- und Versuchsanstalten; Schieß- und andere Übungsplätze; unterirdische Fabriken und Lagerräume; gegen Luftangriff und Artilleriebeschuß geschützte Werkstätten und Lagerräume.
Organisationen, Personenvereinigungen oder Einzelpersonen, die Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderhandeln, unterliegen der strafrechtlichen Verfolgung durch die Gerichte der Militärregierung.
1. Einzelpersonen, die Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderhandeln, werden bestraft mit:
Gleichzeitig kann ihr Vermögen ganz oder teilweise eingezogen werden.
2. Gegen eine Organisation oder Personenvereinigung, welche Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderhandelt, kann das Gericht Vermögenseinziehung und Auflösung anordnen.
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anwendbar auf den Bau oder die Erhaltung von Einrichtungen, welche für den Unterhalt, die Ausbildung und die Wohlfahrt der Besatzungsstreitkräfte notwendig sind. Diese Einrichtungen oder Bauten sind vor oder bei Beendigung der Besetzung zu zerstören oder zu entfernen, wenn sie ohne die Bestimmungen dieses Artikels unter eine der in Artikel I verbotenen Gruppen fallen würden.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.
Ausgefertigt in Berlin, den 10. April 1946.
(Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieses Gesetzes sind von Joseph T. McNarney, General, Montgomery of Alamein, Feldmarschall, P. Koenig, Armeekorpsgeneral, und V. Sokolowsky, General der Armee, unterzeichnet.)
Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland 1946 Nr. 6 v. 31.3.1946 S. 136
Quelle: Eigener Bestand im Original
Dieses Werk ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung - Nicht-kommerziell - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International Lizenz.