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Der Kontrollrat hat das folgende Gesetz beschlossen:
Die Gebühren für alle Arten von Leistungen im Fernsprechverkehr werden hiermit um 50 % der Gebühren, die in Anlage 3 der Fernsprechordnung mit Ausführungsbestimmungen vom 24. November 1939 (Amtsblatt des Reichspostministeriums 1939, Nr. 127, S. 859) festgesetzt sind, erhöht.
1. Die Grundgebühren je Wort im Telegraphenverkehr werden hiermit folgendermaßen erhöht:
2. Die Nebengebühren, die in Anlage A zur Telegraphenordnung vom 30. Juni 1926 in der Fassung vom 22. Dezember 1938 (Amtsblatt des Reichspostministeriums 1938, Nr. 144, S. 849) aufgeführt sind, bleiben unverändert.
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1946 in Kraft.
Ausgefertigt in Berlin, den 20. März 1946.
(Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieses Gesetzes sind von M. Malinin, Generaloberst, Joseph T. McNarney, General, B. H. Robertson, Generalleutnant, und P. Koenig, Armeekorps-General, unterzeichnet.)
Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland 1946 Nr. 5 v. 31.3.1946 S. 123
Quelle: Eigener Bestand im Original
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