Das war die DDR

Gesetz Nr. 17 des Kontrollrats der Alliierten Kontrollbehörde vom 28. Februar 1946

AB/KR Dtl. 1946 Nr. 4 v. 28.2.1946 S. 94

Es folgt das Faksimile (originalgetreue Kopie) eines historischen Dokuments, das diese Webseite aus dokumentarischen Gründen übernommen hat. Diese kann tendenziös, überholt oder politisch extrem sein.

Änderung der Erbschaftsteuergesetze

 

Der Kontrollrat hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I

Der für Erwerbe in der Steuerklasse V (siehe § 9 des Erbschaftsteuergesetzes vom 22. August 1925 in der Fassung des Gesetzes vom 16. Oktober 1934) gegenwärtig gültige Erbschaftsteuersatz findet auf Erwerbe in allen anderen Steuerklassen Anwendung. § 10 des Erbschaftsteuergesetzes wird dementsprechend geändert.

Artikel II

1. § 17b des Erbschaftsteuergesetzes wird wie folgt geändert:

  1. In Absatz (1) wird der Freibetrag für Erwerbe in der Steuerklasse I von RM 30 000,– auf RM 10 000,– herabgesetzt.
  2. In Absatz (2) wird die Besteuerungsgrenze für Erwerbe in den Steuerklassen III und IV von RM 2000,– auf RM 500,– herabgesetzt. Die Vorschrift, wonach die von Personen der Steuerklassen III, IV und V zahlbare Erbschaftsteuer auf die Hälfte des die Besteuerungsgrenze übersteigenden Betrages beschränkt war, wird aufgehoben.

2. § 17a des Erbschaftsteuergesetzes wird aufgehoben.

Artikel III

Außer den in Artikel II dieses Gesetzes vorgesehenen Steuerbefreiungen bleibt der zur Erbschaft gehörende Hausrat, soweit sein Gesamtwert RM 5000,– nicht übersteigt, steuerfrei, und zwar ohne Rücksicht auf die Steuerklasse, zu welcher der oder die Erwerber gehören. Falls der Wert dieses Hausrats RM 5000,– übersteigt, wird die Steuerbefreiung nur für RM 5000,– gewährt. Zwischen mehreren Erwerbern wird der Steuerfreibetrag entsprechend den Hausratgegenständen verteilt, die jeder bei der Nachlaßauseinandersetzung erhält. § 18 Absatz 4a des Erbschaftsteuergesetzes vom 22. August 1925 in der Fassung des Gesetzes vom 16. Oktober 1934 wird dementsprechend geändert.

Artikel IV

Alle übrigen deutschen steuergesetzlichen Bestimmungen, die mit dem gegenwärtigen Gesetz unvereinbar sind, treten hiermit außer Kraft oder werden nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes geändert.

Artikel V

Die in diesem Gesetz bestimmte Steuer tritt am 1. Januar 1946 in Kraft.

Ausgefertigt in Berlin, den 28. Februar 1946.

(Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieses Gesetzes sind von P. Koenig, Armeekorps-General, G. Schukow, Marschall der Sowjetunion, Lucius D. Clay, Generalleutnant, und В. H. Robertson, Generalleutnant, unterzeichnet.)

 

Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland 1946 Nr. 4 v. 28.2.1946 S. 94

Quelle: Eigener Bestand im Original

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