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Der Kontrollrat hat das folgende Gesetz beschlossen:
Der für Erwerbe in der Steuerklasse V (siehe § 9 des Erbschaftsteuergesetzes vom 22. August 1925 in der Fassung des Gesetzes vom 16. Oktober 1934) gegenwärtig gültige Erbschaftsteuersatz findet auf Erwerbe in allen anderen Steuerklassen Anwendung. § 10 des Erbschaftsteuergesetzes wird dementsprechend geändert.
1. § 17b des Erbschaftsteuergesetzes wird wie folgt geändert:
2. § 17a des Erbschaftsteuergesetzes wird aufgehoben.
Außer den in Artikel II dieses Gesetzes vorgesehenen Steuerbefreiungen bleibt der zur Erbschaft gehörende Hausrat, soweit sein Gesamtwert RM 5000,– nicht übersteigt, steuerfrei, und zwar ohne Rücksicht auf die Steuerklasse, zu welcher der oder die Erwerber gehören. Falls der Wert dieses Hausrats RM 5000,– übersteigt, wird die Steuerbefreiung nur für RM 5000,– gewährt. Zwischen mehreren Erwerbern wird der Steuerfreibetrag entsprechend den Hausratgegenständen verteilt, die jeder bei der Nachlaßauseinandersetzung erhält. § 18 Absatz 4a des Erbschaftsteuergesetzes vom 22. August 1925 in der Fassung des Gesetzes vom 16. Oktober 1934 wird dementsprechend geändert.
Alle übrigen deutschen steuergesetzlichen Bestimmungen, die mit dem gegenwärtigen Gesetz unvereinbar sind, treten hiermit außer Kraft oder werden nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes geändert.
Die in diesem Gesetz bestimmte Steuer tritt am 1. Januar 1946 in Kraft.
Ausgefertigt in Berlin, den 28. Februar 1946.
(Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieses Gesetzes sind von P. Koenig, Armeekorps-General, G. Schukow, Marschall der Sowjetunion, Lucius D. Clay, Generalleutnant, und В. H. Robertson, Generalleutnant, unterzeichnet.)
Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland 1946 Nr. 4 v. 28.2.1946 S. 94
Quelle: Eigener Bestand im Original
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