Das war die DDR

Gesetz Nr. 15 des Kontrollrats der Alliierten Kontrollbehörde vom 11. Februar 1946

AB/KR Dtl. 1946 Nr. 4 v. 28.2.1946 S. 75

Es folgt das Faksimile (originalgetreue Kopie) eines historischen Dokuments, das diese Webseite aus dokumentarischen Gründen übernommen hat. Diese kann tendenziös, überholt oder politisch extrem sein.

Änderung der Umsatzsteuergesetze

 

Der Kontrollrat hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I

1. Die Umsatzsteuersätze werden wie folgt festgesetzt:

  1. Allgemeiner Steuersatz ...3 %
  2. Lieferungen im Großhandel ... 3/4 %
  3. Lieferungen land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse ... 1 1/2 %
  4. Unternehmen, deren Gesamtumsatz im letzten vorangegangenen Kalenderjahre RM 1 000 000,– überstiegen hat ... 3 3/4 %

2. Auf Grund Absatz 1 dieses Artikels wird § 7 des deutschen Umsatzsteuergesetzes vom 17. Oktober 1934 folgendermaßen geändert:

  1. in Absatz 1 muß es 3 % statt 2 % heißen,
  2. in Absatz 2 muß es 1 1/2 % statt 1 % heißen,
  3. in Absatz 3 muß es 3/4 % statt 1/2 % heißen,
  4. in Absatz 4 muß es 3 3/4 % statt 2 1/2 % heißen.

3. Falls der Umsatz RM 75 000,– im Monat nicht übersteigt, wird für Zwecke der monatlichen Voranmeldungen ein Durchschnittssatz nach Maßgabe der gegenwärtig geltenden Regeln (s. § 8 Steuervereinfachungsverordnung vom 14. September 1944), aber unter Berücksichtigung der oben angeführten neuen Steuersätze für die Unternehmen festgesetzt, bei denen verschiedenartige Umsätze nebeneinander Vorkommen. Falls der Umsatz RM 75 000,– im Monat erreicht oder übersteigt, ist § 8 der Steuervereinfachungsverordnung vom 14. September 1944 nicht mehr anzuwenden, sondern die Steuer für die monatliche Voranmeldung nach den tatsächlichen, oben für jede Umsatzklasse angeführten Steuersätzen zu berechnen.

4. Bei der Abschlußanmeldung ist erforderlichenfalls eine Berichtigung vorzunehmen,, um die richtige Anwendung der entsprechenden oben angeführten Steuersätze auf jede Umsatzklasse zu gewährleisten. Der Steuerbetrag wird demgemäß festgesetzt. Diese Vorschrift findet Anwendung, ob der Umsatz RM 75 000,– übersteigt oder nicht.
Der in Absatz 3 genannte § 8 wird auf Abschlußanmeldungen und auf Steuerveranlagungen nicht mehr angewendet.

Artikel II

1. Alle zwischen einer Muttergesellschaft und ihren Tochtergesellschaften oder zwischen mehreren Tochtergesellschaften derselben Muttergesellschaft getätigten Transaktionen unterliegen der Umsatzsteuerpflicht in allen Fällen, in denen sie umsatzsteuerpflichtig wären, wenn es sich um unabhängige Unternehmen gehandelt hätte.

2. § 2 Absatz 2 des Umsatzsteuergesetzes vom 17. Oktober 1934 und § 17 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz vom 23. Dezember 1938 sowie alle anderen einschlägigen Bestimmungen der Umsatzsteuergesetzgebung treten außer Kraft oder werden hiermit nach Maßgabe der Vorschriften des Absatzes 1 dieses § geändert.

Artikel III

1. Von der Pflicht zur Abgabe der monatlichen Voranmeldungen und Entrichtung der monatlichen Umsatzsteuerbeträge sind nur die folgenden Steuerpflichtigen ausgenommen:

  1. Steuerpflichtige, deren monatliche Umsatzsteuer unter RM 50,– liegt;
  2. Land- und Forstwirte, die keine Bücher führen.

2. Paragraph 13 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes vom 17. Oktober 1934 wird hiermit entsprechend geändert.

Artikel IV

Alle übrigen deutschen Steuergesetze und Bestimmungen, die mit dem gegenwärtigen Gesetz unvereinbar sind, treten außer Kraft oder werden hiermit nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes geändert.

Artikel V

Die in diesem Gesetze vorgesehenen Steuersätze sind erstmalig mit Wirkung vom 1. Januar 1946 anzuwenden.

Ausgefertigt in Berlin, den 11. Februar 1946.

(Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieses Gesetzes sind von P. Koenig, Armeekorps-General, G. Schukow, Marschall der Sowjetunion, Joseph T. McNarney, General, und H. M. Burrough, Admiral, unterzeichnet.)

 

Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland 1946 Nr. 4 v. 28.2.1946 S. 75

Quelle: Eigener Bestand im Original

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