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Der Kontrollrat verfügt wie folgt:
Folgende Vorschriften des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 in seiner gegenwärtigen Fassung werden hiermit ausdrücklich aufgehoben: Paragraphen 2, 2b, 9, 10, 16 Absatz 3, 42a Ziffer 5, 42k, 80 bis 94 einschließlich, 102, 103, 112, 134a, 134b, 140, 140a, 140b, 141, 141a, 142, 143, 143a, 189 Absatz 3, 210a, 226b, 291, 353a, 370 Ziffer 3.
1. Folgende Gesetze, einschließlich aller zusätzlichen Gesetze, Durchführungsbestimmungen, Verordnungen und Erlasse, werden hiermit ausdrücklich aufgehoben:
2. Gleichfalls aufgehoben ist § 1 des Gesetzes zur Änderung des Reichsstrafgesetzbuchs vom 4. September 1941 (RGBl I, 549).
Alle in anderen gesetzlichen Bestimmungen enthaltenen Verweisungen auf Vorschriften des Strafgesetzbuchs und gesetzliche Bestimmungen, die durch Artikel I bzw. Artikel II aufgehoben sind, sowie alle mit dem gegenwärtigen Gesetz unvereinbaren Strafvorschriften treten gleichfalls außer Kraft.
Die Aufhebung der in Artikel I und II bezeichneten Vorschriften und Bestimmungen setzt frühere Gesetze, die durch die hierdurch aufgehobenen Vorschriften und Bestimmungen aufgehoben worden sind, nicht wieder in Kraft.
Die Aufhebung der in Artikel I dieses Gesetzes bezeichneten Vorschriften oder der in Artikel II dieses Gesetzes bezeichneten Gesetze und Bestimmungen soll den Erlaß weiterer Gesetzgebung, durch die andere Vorschriften des Strafgesetzbuchs oder andere strafrechtliche Gesetze aufgehoben oder abgeändert werden, in keiner Weise beeinträchtigen.
Wer eine durch dieses Gesetz aufgehobene Vorschrift oder gesetzliche Bestimmung anwendet oder anzuwenden versucht, setzt sich strafrechtlicher Verfolgung aus.
Ausgefertigt in Berlin, den 30. Januar 1946.
(Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieses Gesetzes sind von В. H. Robertson, Generalleutnant, L. Koeltz, Armeekorps-General, V. Sokolowsky, General der Armee, und Joseph T. McNarney, General, unterzeichnet.)
Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland 1946 Nr. 3 v. 31.1.1946 S. 55
Quelle: Eigener Bestand im Original
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