Das war die DDR

Direktive Nr. 23 des Kontrollrats der Alliierten Kontrollbehörde vom 17. Dezember 1945

AB/KR Dtl. 1946 Nr. 3 v. 31.1.1946 S. 49

Es folgt das Faksimile (originalgetreue Kopie) eines historischen Dokuments, das diese Webseite aus dokumentarischen Gründen übernommen hat. Diese kann tendenziös, überholt oder politisch extrem sein.

Beschränkung und Entmilitarisierung des Sportwesens in Deutschland

 

Der Kontrollrat verfügt wie folgt:

1. Allen vor der Kapitulation in Deutschland bestehenden sportlichen, militärischen oder paramilitärischen athletischen Organisationen (Klubs, Vereinigungen, Anstalten und anderen Organisationen) wird jede Betätigung untersagt, und sie sind bis zum 1. Januar 1946 spätestens aufzulösen.

2. Die Leitung und Weiterentwicklung aller militärischen athletischen Organisationen unter der deutschen Bevölkerung ist verboten. Dieses Verbot bezieht sich namentlich auf Flugübungen, Fallschirmabsprung, Segelflug, Fechten, militärische oder paramilitärische Ausbildung oder Vorführung, Schießen mit Feuerwaffen.

3. Die Ausbildung in athletischen Übungen militärischen oder militärähnlichen Charakters in Erziehungsanstalten, in öffentlichen oder politischen Organisationen, bei Handelsgesellschaften, in Fabriken und in allen anderen Organisationen sowie die Leitung derartiger Übungen ist verboten.

4.

  1. Das Bestehen nichtmilitärischer Sportorganisationen örtlichen Charakters auf deutschem Gebiet ist gestattet.
  2. Diese Organisationen dürfen das Niveau eines Kreises nicht übersteigen und von keiner über dem Kreisniveau stehenden öffentlichen oder privaten Körperschaft überwacht, angeleitet oder finanziell unterstützt werden, außer mit der Erlaubnis des Zonenbefehlshabers. Diese Erlaubnis beschränkt sich streng auf solche Sportarten, denen in keiner Weise eine militärische Bedeutung zukommen kann.
  3. Jede neugegründete sportliche Organisation örtlichen Charakters bedarf der Genehmigung der örtlichen Alliierten Besatzungsbehörde, und ihre Tätigkeit untersteht der Aufsicht dieser Behörde. Das Schwergewicht bei der körperlichen Jugenderziehung muß auf das Gebiet der Gesundheit, der Hygiene und der Erholung, unter Ausschluß aller Bestandteile militärischen Charakters, gelegt werden.

5. Die Zonenbefehlshaber in Deutschland sind mit der Durchführung der Bestimmungen dieser Direktive beauftragt.

 

Ausgefertigt in Berlin, den 17. Dezember 1945.

(Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieser Direktive sind von Lucius D. Clay, Generalleutnant, B. H. Robertson, Generalleutnant, L. Koeltz, Armeekorpsgeneral, und V. Sokolowsky, General der Armee, unterzeichnet.)

 

Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland 1946 Nr. 3 v. 31.1.1946 S. 49

Quelle: Eigener Bestand im Original

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