Das war die DDR

Direktive Nr. 16 des Kontrollrats der Alliierten Kontrollbehörde vom 6. November 1945

AB/KR Dtl. 1946 Nr. 3 v. 31.1.1946 S. 42

Es folgt das Faksimile (originalgetreue Kopie) eines historischen Dokuments, das diese Webseite aus dokumentarischen Gründen übernommen hat. Diese kann tendenziös, überholt oder politisch extrem sein.

Bewaffnung der deutschen Polizei

 

Der Kontrollrat verfügt wie folgt:

1. Um die deutsche Polizei in die Lage zu versetzen, sich an der Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung tatkräftig beteiligen zu können, muß sie so bald wie möglich mit Waffen ausgestattet werden. Die Neubewaffnung wird unter folgenden Bedingungen erfolgen:

  1. Mit Ausnahme der Gendarmerie und der Grenzpolizei, die mit Karabinern ausgestattet werden können, wird die Polizei keine gänzlich automatischen Waffen oder andere Waffen zugeteilt bekommen als Pistolen, Revolver und Knüttel.
  2. Um die Überwachung von Feuerwaffen und Munition in deutschem Besitze zu erleichtern und jede Rechtfertigung für die weitere Herstellung von Feuerwaffen und Munition in Deutschland auszuschalten, wird die Wiederbewaffnung der deutschen Polizei durch die Zuteilung von außerhalb Deutschlands hergestellten Feuerwaffen erfolgen.
  3. Um die Aufsicht über die an die deutsche Polizei ausgehändigten Waffen zu erleichtern, werden alle Waffen mit einem deutlichen Kennzeichen versehen.
  4. Die Wiederbewaffnung der Polizeibeamten darf erst nach der Durchführung der Entnazifizierung und der Entfernung aller der Militärregierung feindlich gesinnten Elemente stattfinden. Weiterhin wird das Personal der Polizei erst nach seiner Ausbildung in den ihr zugewiesenen Aufgaben wieder bewaffnet werden.
  5. Vor der Ausgabe von Waffen muß ein alliierter Beamter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Militärregierung für den guten Erfolg der Ausbildung bürgen und die Versicherung abgeben, daß die Wiederbewaffnung gerechtfertigt ist.
  6. Die Überwachung der Beschaffung und Verteilung der Polizeiwaffen und Munition wird durch die Forderung einer schriftlichen Buchführung über den Waffenbestand seitens jeder Polizeistelle erfolgen. Der Verlust einer Waffe muß von der deutschen Polizei unverzüglich der Militärregierung schriftlich gemeldet werden.

2. Bis zur Beschaffung und Verteilung von Feuerwaffen nichtdeutscher Herkunft darf die deutsche Polizei in Ermangelung der in § lb beschriebenen Waffen mit anderen zweckmäßigen Waffen ausgestattet werden.

 

Ausgefertigt in Berlin, den 6. November 1945.

(Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieser Direktive sind von V. Sokolowsky, General der Armee, O. P. Echols, Generalmajor, B. H. Robertson, Generalleutnant, und L. Koeltz, Armeekorpsgeneral, unterzeichnet.)

 

Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland 1946 Nr. 3 v. 31.1.1946 S. 42

Quelle: Eigener Bestand im Original

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