Das war die DDR

Gesetz Nr. 39 des Kontrollrats der Alliierten Kontrollbehörde vom 12. November 1946

AB/KR Dtl. 1946 Nr. 12 v. 30.11.1946 S. 226

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Erkennungsflagge, welche alle deutschen und ehemals deutschen Schiffe zu führen haben, die der Alliierten Kontrollbehörde unterstehen

 

Der Kontrollrat erläßt das folgende Gesetz:

Artikel I

1. Sämtliche deutschen oder ehemals deutschen Schiffe, die der Alliierten Kontrollbehörde unterstehen, haben jederzeit, mit Ausnahme der in Artikel III vorgesehenen Fälle, die Erkennungsflagge der Alliierten Kontrollbehörde zu führen. Diese besteht aus der internationalen Signalflagge "C", aus der ein Dreieck in der aus der beigefügten Zeichnung ersichtlichen Weise herausgeschnitten ist (Anlage "A").

2. Diese Flagge ist am Masttopp zu führen, oder bei Schiffen ohne Mast an der durch Brauch oder Gewohnheit bestimmten Stelle; sie ist ständig Tag und Nacht zu führen und als Erkennungsflagge anzusehen.

3. Dieser Flagge sind keine Ehrenbezeigungen zu erweisen, und sie ist nicht zum Gruß von Kriegs- oder Handelsschiffen irgendeiner Nation zu dippen.

4. Keine andere Erkennungsflagge darf von einem der unter Absatz 1 dieses Artikels fallenden Schiffe geführt werden.

Artikel II

Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf beschlagnahmte Schiffe, die unter dem Befehl oder unter der unmittelbaren Kontrolle einer der Besetzungsmächte fahren.

Artikel III

An Stelle der in Artikel I Absatz 2 vorgeschriebenen Weise der Führung der Flagge der Alliierten Kontrollbehörde können Binnenwasserschiffe die Farben dieser Flagge an beide Bordwände des Schiffes gemalt als Erkennungszeichen tragen.
Jeder Zonenbefehlshaber kann jedoch anordnen, daß Binnenwasserschiffe, die ausschließlich in seiner Zone fahren, zur Führung weder einer Erkennungsflagge noch eines Erkennungszeichens verpflichtet sind.

Artikel IV

1. Der Kapitän oder jeder andere, der die Befehlsgewalt auf einem deutschen oder ehemals deutschen, der Alliierten Kontrollbehörde unterstehenden Schiff ausübt und gegen eine der Vorschriften des Artikels I dieses Gesetzes verstößt, setzt sich, unbeschadet seiner etwaigen Strafbarkeit auf Grund anderer Gesetze, der Strafverfolgung vor einem Gericht der Militärregierung oder einem deutschen Gericht aus und kann mit einer Geldstrafe von 300 bis 10 000 RM bestraft werden.

2. In schweren Fällen kann das Gericht auf Gefängnisstrafe bis zu fünf Jahren erkennen; daneben kann auf die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Geldstrafe erkannt werden.

Artikel V

Dieses Gesetz tritt zwei Monate nach seiner Verkündung in Kraft.

Ausgefertigt in Berlin, am 12. November 1946.

(Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieses Gesetzes sind von V. Sokolowsky, Marschall der Sowjetunion, Joseph T. McNarney, General, Sholto Douglas, Marschall der Royal Air Force, und R. Noiret, Generalleutnant, unterzeichnet.)

 

Anlage A

Erkennungsflagge, welche alle deutschen und ehemals deutschen Schiffe zu führen haben, die den Alliierten Kontrollbehörden unterstehen

Erkennungsflagge, welche alle deutschen und ehemals deutschen Schiffe zu führen haben, die den Alliierten Kontrollbehörden unterstehen

 

Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland 1946 Nr. 12 v. 30.11.1946 S. 226

Quelle: Eigener Bestand im Original

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