Direktive Nr. 45 des Kontrollrats der Alliierten Kontrollbehörde vom 9. November 1946
AB/KR Dtl. 1946 Nr. 12 v. 30.11.1946 S. 225
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Abgrenzung der technischen Merkmale der deutschen Sportboote
Der Kontrollrat erläßt folgende Direktive:
- Sportboote unterliegen den nachstehenden Beschränkungen:
- Höchstgeschwindigkeit in ruhigem Wasser: 10 Knoten;
- Höchsttonnage: 15 Bruttoregistertonnen;
- Länge zwischen den Loten: nicht über 13 m.
- Diese Abgrenzungen beziehen sich auf alle Schiffe dieser Art, die von Deutschland gebaut oder in irgend einer Weise erworben werden, vorbehaltlich von Ausnahmen, die der Kontrollrat bestimmen kann.
- Die in dieser Direktive vorgesehene Geschwindigkeit bezieht sich auf seefertige Schiffe mit voller Bemannung, vollem Brennstoffvorrat, voller Verpflegung und Versorgung.
- Vorrichtungen und Verstärkungen, die die Verwendung des Fahrzeuges für andere als Sportzwecke, insbesondere für militärische Zwecke, ermöglichen, sind verboten.
- Diese Direktive tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Ausgefertigt in Berlin, am 9. November 1946.
(Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieser Direktive sind von P. A. Kurochkin, Generaloberst, F. A. Keating, Generalmajor, G. W. E. J. Erskine, Generalmajor, und R. Noiret, Generalleutnant, unterzeichnet.)
Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland 1946 Nr. 12 v. 30.11.1946 S. 225
Quelle: Eigener Bestand im Original

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