Direktive Nr. 44 des Kontrollrats der Alliierten Kontrollbehörde vom 4. November 1946
AB/KR Dtl. 1946 Nr. 12 v. 30.11.1946 S. 224
Es folgt das Faksimile (originalgetreue Kopie) eines historischen Dokuments, das diese Webseite aus dokumentarischen Gründen übernommen hat. Diese kann tendenziös, überholt oder politisch extrem sein.
Abgrenzung der Merkmale der Deutschland für seine Friedenswirtschaft belassenen Fischereiboote
Der Kontrollrat erläßt folgende Direktive:
Die nachstehende Abgrenzung der Merkmale von Fischereibooten soll sich auf alle Ersatzschiffe für Fischereiboote beziehen, die sich zur Zeit im Besitz der deutschen Friedenswirtschaft befinden und, soweit der Kontrollrat so entscheidet, auch auf vorhandene Schiffe.
- Tonnage: Kein Schiff darf 400 Bruttoregistertonnen übersteigen; die zulässige Anzahl von Schiffen mit Höchst- und Durchschnittstonnage wird von Zeit zu Zeit vom Kontrollrat festgesetzt.
- Betriebsanlage: Dieselmotore sind auf Schiffen bis zu 110 Fuß Länge zugelassen. Schiffe über 110 Fuß sind durch Dampfkolbenmaschinen mit Kohlenfeuerung zu befeuern (Auspuffturbinen sind zulässig).
Kein Schiff darf so konstruiert werden, daß es unbeladen in ruhigem Wasser eine höhere Geschwindigkeit als 12 Knoten entwickelt.
- Länge: Die Länge eines Schiffes darf höchstens 140 Fuß (43 Meter) betragen.
- Elektrische Leistung: Die elektrische Leistung darf höchstens 20 kW betragen.
- Entwurf und Ausführung: Die Entwürfe und Pläne aller Schiffe, die für die deutsche Fischereiflotte angekauft, gechartert oder gebaut werden sollen, unterliegen vor ihrer Abnahme der Prüfung und Genehmigung durch das zuständige Direktorat der Alliierten Kontrollbehörde. Mehr als zehn Schiffe vom gleichen Typ mit einer Tonnage von über 250 Bruttoregistertonnen dürfen nicht gebaut werden.
- Gyro-Kompasse: Die Beschaffung und der Einbau von Gyro-Kompassen oder von Stabilisierungsgeräten jeglicher Art sind verboten.
- Aktionsradius und Kapazität der Winden: Der Aktionsradius der Schiffe und die Kapazität ihrer Winden unterliegen keinen Beschränkungen, jedoch ist die Tragfähigkeit der vorhandenen Ladebäume auf 3 Tonnen begrenzt.
- Echolotgerät: Die Einrichtung von Echolotgerät ist gestattet.
Ausgefertigt in Berlin, am 4. November 1946.
(Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieser Direktive sind von P.A. Kurochkin, Generaloberst, Lucius D. Clay, Generalleutnant, G. W. E. J. Erskine, Generalmajor, und C. Bapst, Brigadegeneral, unterzeichnet.)
Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland 1946 Nr. 12 v. 30.11.1946 S. 224
Quelle: Eigener Bestand im Original

Dieses Werk ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung - Nicht-kommerziell - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International Lizenz.