Das war die DDR

Gesetz Nr. 37 des Kontrollrats der Alliierten Kontrollbehörde vom 30. Oktober 1946

AB/KR Dtl. 1946 Nr. 11 v. 31.10.1946 S. 220

Es folgt das Faksimile (originalgetreue Kopie) eines historischen Dokuments, das diese Webseite aus dokumentarischen Gründen übernommen hat. Diese kann tendenziös, überholt oder politisch extrem sein.

Aufhebung einiger gesetzlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Erbrechts

 

Der Kontrollrat erläßt das folgende Gesetz:

Artikel I

Folgende gesetzliche Vorschriften werden hiermit aufgehoben:

  1. § 48, Absatz 2 des Gesetzes über die Errichtung von Testamenten und Erbverträgen vom 31. Juli 1938 (RGBl. 1938 I, Seite 973).
  2. Verordnung vom 4. Oktober 1944 zur Regelung der gesetzlichen Erbfolge in besonderen Fällen (Erbregelungsverordnung, RGBl. 1944 I, Seite 242).
  3. Verordnung vom 4. Oktober 1944 zur Durchführung der Verordnung zur Regelung der gesetzlichen Erbfolge in besonderen Fällen (Erbregelungsdurchführungsverordnung, RGBl. 1944 I, Seite 243).
Artikel II

Dieses Gesetz ist anwendbar auf Erbfälle, die bei Verkündung dieses Gesetzes noch nicht endgültig geregelt sind.

Artikel III

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.

Ausgefertigt in Berlin, am 30. Oktober 1946.

(Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieses Gesetzes sind von P. Koenig, General der Armee, V. Sokolowsky, Marschall der Sowjetunion, Joseph T. McNarney, General, und Sholto Douglas, Marschall der Royal Air Force, unterzeichnet.)

 

Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland 1946 Nr. 11 v. 31.10.1946 S. 220

Quelle: Eigener Bestand im Original

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