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Der Kontrollrat erläßt das folgende Gesetz:
Absatz 2 des § 204 der Zivilprozeßordnung erhält die folgende Fassung:
"Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Anheftung der Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks an die Gerichtstafel. Enthält das Schriftstück eine Ladung, so ist außerdem ein Auszug dieses Schriftstücks in ein Mitteilungsblatt einzurücken, das von der Alliierten Kontrollbehörde zu bezeichnen oder bis zu einer solchen Bezeichnung von dem Zonenbefehlshaber zu bestimmen ist. Das Gericht kann anordnen, daß zusätzliche Veröffentlichungen in der Presse, über den Rundfunk, durch den öffentlichen Ausrufer oder auf einem anderen entsprechenden Wege zu erfolgen haben."
Absatz 3 des § 204 der Zivilprozeßordnung wird aufgehoben.
In allen Fällen, in denen nach den Bestimmungen einer gesetzlichen Vorschrift die Veröffentlichung in dem Deutschen Reichsanzeiger erforderlich oder vorgesehen ist, ist diese Veröffentlichung durch Einrückung in ein Mitteilungsblatt zu bewirken, das von der Alliierten Kontrollbehörde zu bezeichnen und bis zu einer solchen Bezeichnung von dem Zonenbefehlshaber zu bestimmen ist.
Die den Zonenbefehlshabern auf Grund dieses Gesetzes zustehende Befugnis wird in Berlin von der Alliierten Kommandatura ausgeübt.
Jede Veröffentlichung, die zwischen dem 1. Mai 1945 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in einer von der Militärregierung zugelassenen Form erfolgt ist oder die von dem zuständigen Gericht als unter den obwaltenden Umständen für ausreichend erachtet wurde, hat die gleichen Rechtswirkungen, wie wenn die Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger erfolgt wäre.
Dieses Gesetz tritt einen Monat nach seiner Verkündung in Kraft.
Ausgefertigt in Berlin, am 30. Oktober 1946.
(Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieses Gesetzes sind von P. Koenig, General der Armee, V. Sokolowsky, Marschall der Sowjetunion, Joseph T. МсNarney, General, und Sholto Douglas, Marschall der Royal Air Force, unterzeichnet.)
Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland 1946 Nr. 11 v. 31.10.1946 S. 220/2
Quelle: Eigener Bestand im Original
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