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Grenzübertritt deutscher Arbeiter und Angestellten, die in einer Zone wohnen und in einer anderen Zone beschäftigt sind
Der Kontrollrat erläßt folgende Direktive:
- Personen, die in einer Besetzungszone wohnen, Geschäft, Dienst- oder Arbeitsstelle sich jedoch in einer anderen Besetzungszone befindet, soll die freie Überschreitung der Zonengrenzen unter nachstehenden Bedingungen gestattet werden.
- Diese Vergünstigung erstreckt sich nur auf diejenigen Personen, die sich täglich von ihrem Wohnort nach dem Ort begeben, an dem sich ihr Geschäft, ihre Dienst- oder Arbeitsstelle befindet.
- Personen, die von dieser Vergünstigung Gebrauch machen, müssen sich im Besitz der Kennkarte oder eines sonstigen in der Zone ihres Wohnortes vorgeschriebenen Personalausweises befinden. Außerdem müssen sie im Besitz einer Arbeitserlaubnis oder eines sonstigen Ausweises sein, aus dem ihre Anstellung oder ihre berufliche Tätigkeit zu ersehen ist. Diese Urkunde muß von dem deutschen Arbeitsamt der Zone ihres Wohnorts oder der Zone ihrer Beschäftigung ausgestellt und von dem deutschen Arbeitsamt der Zone ihrer Beschäftigung beziehungsweise der Zone ihres Wohnorts beglaubigt sein.
- Bezüglich der Kontrolle des Wohnorts, der Zuteilung von Lebensmittelkarten und anderer Kontrollmaßnahmen, denen die Zivilbevölkerung unterliegt, ist als gesetzlicher Wohnsitz dieser Personen deren Wohnort anzusehen.
- Personen, die die Zonengrenzen auf Grund dieser Vereinbarung überschreiten, sind den Gesetzen der Zone, in der sie sich aufhalten, unterworfen. Bei Zuwiderhandlungen gegen Gesetze der Zone, in der sie sich aufhalten, können sie in dieser Zone verhaftet, festgehalten, abgeurteilt und bestraft werden.
- Die beiden Zonenbefehlshaber benachbarter Zonen können indessen nach ihrem Ermessen und auf Grund beiderseitiger Übereinkunft verlangen, daß die üblichen Arbeitsausweise ihnen zur Visierung unterbreitet, d. h. daß diese Papiere von ihrem eigenen Militärpersonal oder dem Personal ihrer Militärregierung (Zonenverwaltung) amtlich unterzeichnet und gestempelt werden müssen.
- Der Grenzübertritt kann an jeder Stelle erfolgen, über die ein regelmäßiger Verkehr stattfindet, sofern nicht die beiden Befehlshaber benachbarter Zonen nach ihrem Ermessen und auf Grund beiderseitiger Übereinkunft den Grenzübertritt auf vorher bestimmte Übergangsstellen beschränken.
- Durch die vorstehenden Bestimmungen soll der auf Grund von Vereinbarungen zwischen den Besetzungsbehörden zweier Zonen erlaubte Reiseverkehr in keiner Weise eingeschränkt werden.
Ausgefertigt in Berlin, am 24. Oktober 1946.
(Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieser Direktive sind von R. Noiret, Divisionsgeneral, P. A. Kurochkin, Generaloberst, Lucius D. Clay, Generalleutnant, und В. H. Robertson, Generalleutnant, unterzeichnet.)
Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland 1946 Nr. 11 v. 31.10.1946 S. 213