Das war die DDR

Direktive Nr. 37 des Kontrollrats der Alliierten Kontrollbehörde vom 26. September 1946

AB/KR Dtl. 1946 Nr. 11 v. 31.10.1946 S. 180

Es folgt das Faksimile (originalgetreue Kopie) eines historischen Dokuments, das diese Webseite aus dokumentarischen Gründen übernommen hat. Diese kann tendenziös, überholt oder politisch extrem sein.

Abgrenzung der Merkmale der Deutschland über die Fischerei- und Sportboote hinaus für seine Friedenswirtschaft belassenen anderen Schiffe

 

Der Kontrollrat erläßt folgende Direktive:

  1. Die nachstehende Abgrenzung der Merkmale der Schiffe der Küsten- und Binnenschiffahrt soll auf alle Schiffe Anwendung finden, welche die Deutschland für seine Friedenswirtschaft zugeteilten ersetzen werden.
    Der Kontrollrat wird entscheiden, inwieweit diese Abgrenzung auf die bereits zugeteilten Schiffe Anwendung findet.
  2. Die folgende Abgrenzung ist nicht anwendbar auf Fischerei- oder Sportboote jeglicher Art, deren Merkmalbestimmung einer besonderen Direktive Vorbehalten bleibt.
  3. A. Beschränkungen für Schiffe der Binnenschiffahrt:
Beschränkungen für Schiffe der Binnenschiffahrt
Merkmale schiffe
Passagier-
mit Schaufel
Schleppdampfer
mit Schraube
Schleppdampfer
schiffe
Motor-
Schuten Ausnahmen
Geschwindigkeit
(in Knoten)
10 10 10 10 s. Anm. 1
Kapazität der Hebevorrichtungen
Hebegewicht
(in Tonnen)
2 2 2 2 2 Bergungs- und
Hebeschiffe
Elektrische Leistung
(in Kilowatt)
20 15 15 15 s. Anm. 2
Freibord mittelschiffs vollbeladen
(in Metern)
1,2 1,5 1,2 0,3 0,3 s. Anm. 3

Anmerkungen:

  1. Die Merkmale der Lotsen- und Feuerlöschboote sollen denen für die Schiffe der Binnenschiffahrt entsprechen mit Ausnahme von Fahrzeugen mit einer Tonnage unter 15 Bruttoregistertonnen, für welche eine Höchstgeschwindigkeit von 18 Knoten zulässig ist.
  2. Schiffe mit Kühleinrichtung, Bagger, Bergungsboote, Hebeboote und Schwimmkräne sind in ihrer elektrischen Leistung nicht beschränkt.
  3. Bagger, Schwimmkräne, Flußbergungsboote und Spezialschiffe für die Instandhaltung der Flußschiffe sind in ihrem Freibord nicht beschränkt

B. Beschränkungen für Schiffe der Küstenschiffahrt:

Beschränkungen für Schiffe der Küstenschiffahrt
Merkmale Beschränkungen Ausnahmen
Geschwindigkeit bis 12 Knoten s. Anm. 1
Aktionsradius 2000 Meilen mit
Spargeschwindigkeit
Kapazität der Hebevorrichtungen
Hebegewicht
(in Tonnen)
3
Elektrische Leistung
(in Kilowatt)
20 s. Anm. 2
Bruttoregistertonnage
(in Tonnen)
1500
Betriebsanlage —
Schiffe von 110 Fuß (33,5m)
und darüber
Dampfkolbenmaschine
(Auspuffturbinen sind zulässig)
Kohlenfeuerung
Schiffe unter 110 Fuß (33,5m) Dieselmotore sind zulässig

Anmerkungen:

  1. Die Merkmale der Lotsen- und Feuerlöschboote sollen denen für die Schiffe der Küstenschiffahrt entsprechen mit Ausnahme von Fahrzeugen mit einer Tonnage unter 15 Bruttoregistertonnen, für welche eine Höchstgeschwindigkeit von 18 Knoten zulässig ist.
  2. Schiffe mit Kühlanlage, Bagger, Bergungsboote, Hebeschiffe und Schwimmkräne sind in ihrer elektrischen Leistung nicht beschränkt.

 

  1. Die Beschränkungen für Grenzüberwachungs-, Polizei-, Zoll- und Fischereischutzboote sollen den Bestimmungen der Direktive Nr. 33 entsprechen.
  2. Eine in dieser Direktive festgelegte Geschwindigkeitsgrenze bezieht sich auf ein seefertiges Schiff mit voller Bemannung, vollem Brennstoffvorrat, voller Verpflegung und Versorgung, jedoch ohne Ladung.
  3. Folgende Einrichtungen sind auf allen Schiffen verboten:
    1. Anlagen und Verstärkungen, die zur Montage von Bestückung (Artillerie, automatische Waffen usw.) oder von militärischen Einrichtungen dienen können.
    2. Anlagen, die mit der Handhabung von Flugzeugen in Zusammenhang stehen (Lademasten, Rampen, Werkstätten, Katapulte, etc.).
    3. Spezialanlagen zum Landen von Mannschaft und Material.
    4. Spezialanlagen, die die Benutzung des Schiffes als Versorgungs-, Werkstatt- oder Mutterschiff ermöglichen. Jedoch kann eine bestimmte Anzahl derartiger Schiffe mit besonderer Genehmigung des Wirtschaftsdirektorats zur Unterstützung der Fischereiflotte bewilligt werden.
  4. Die Herstellung von Schuten vom Typ "Kielboot" und von Schleppern mit Längskonstruktion für die Binnenschiffahrt, die seetüchtig sind für Fahrten auf hoher See, ist verboten.
  5. Die Entwürfe und Pläne aller für die deutsche Friedenswirtschaft gekauften, gecharterten oder sonstwie erworbenen Schiffe müssen vor ihrer Abnahme von dem zuständigen Direktorat der Alliierten Kontrollbehörde geprüft und genehmigt werden.
  6. Forschungen jeglicher Art, die mit den Entwürfen und dem Bau von Handelsschiffen in Verbindung stehen, müssen den Gesetzen des Kontrollrats über die naturwissenschaftlichen Forschungen entsprechen.

 

Ausgefertigt in Berlin, am 26. September 1946.

(Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieser Direktive sind von В. H . Robertson, Generalleutnant, R. Noiret, Divisionsgeneral, P. A. Kurochkin, Generaloberst, und Lucius D. Clay, Generalleutnant, unterzeichnet.)

 

Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland 1946 Nr. 11 v. 31.10.1946 S. 180

Quelle: Eigener Bestand im Original

Creative Commons Lizenzvertrag
Dieses Werk ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung - Nicht-kommerziell - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International Lizenz.

Dieser Artikel ist auch als PDF verfügbar

Seite 401 von 389

Hier geht's zum Podcast "Eliten in der DDR" bei MDR.DE