Direktive Nr. 37 des Kontrollrats der Alliierten Kontrollbehörde vom 26. September 1946
AB/KR Dtl. 1946 Nr. 11 v. 31.10.1946 S. 180
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Abgrenzung der Merkmale der Deutschland über die Fischerei- und Sportboote hinaus für seine Friedenswirtschaft belassenen anderen Schiffe
Der Kontrollrat erläßt folgende Direktive:
- Die nachstehende Abgrenzung der Merkmale der Schiffe der Küsten- und Binnenschiffahrt soll auf alle Schiffe Anwendung finden, welche die Deutschland für seine Friedenswirtschaft zugeteilten ersetzen werden.
Der Kontrollrat wird entscheiden, inwieweit diese Abgrenzung auf die bereits zugeteilten Schiffe Anwendung findet.
- Die folgende Abgrenzung ist nicht anwendbar auf Fischerei- oder Sportboote jeglicher Art, deren Merkmalbestimmung einer besonderen Direktive Vorbehalten bleibt.
- A. Beschränkungen für Schiffe der Binnenschiffahrt:
Beschränkungen für Schiffe der Binnenschiffahrt
Merkmale
|
schiffe Passagier-
|
mit Schaufel Schleppdampfer
|
mit Schraube Schleppdampfer
|
schiffe Motor-
|
Schuten
|
Ausnahmen
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Geschwindigkeit (in Knoten) |
10 |
10 |
10 |
10 |
— |
s. Anm. 1 |
Kapazität der Hebevorrichtungen Hebegewicht (in Tonnen) |
2 |
2 |
2 |
2 |
2 |
Bergungs- und Hebeschiffe |
Elektrische Leistung (in Kilowatt) |
20 |
15 |
15 |
15 |
— |
s. Anm. 2 |
Freibord mittelschiffs vollbeladen (in Metern) |
1,2 |
1,5 |
1,2 |
0,3 |
0,3 |
s. Anm. 3 |
Anmerkungen:
- Die Merkmale der Lotsen- und Feuerlöschboote sollen denen für die Schiffe der Binnenschiffahrt entsprechen mit Ausnahme von Fahrzeugen mit einer Tonnage unter 15 Bruttoregistertonnen, für welche eine Höchstgeschwindigkeit von 18 Knoten zulässig ist.
- Schiffe mit Kühleinrichtung, Bagger, Bergungsboote, Hebeboote und Schwimmkräne sind in ihrer elektrischen Leistung nicht beschränkt.
- Bagger, Schwimmkräne, Flußbergungsboote und Spezialschiffe für die Instandhaltung der Flußschiffe sind in ihrem Freibord nicht beschränkt
B. Beschränkungen für Schiffe der Küstenschiffahrt:
Beschränkungen für Schiffe der Küstenschiffahrt
Merkmale |
Beschränkungen |
Ausnahmen |
Geschwindigkeit |
bis 12 Knoten |
s. Anm. 1 |
Aktionsradius |
2000 Meilen mit Spargeschwindigkeit |
|
Kapazität der Hebevorrichtungen Hebegewicht (in Tonnen) |
3 |
|
Elektrische Leistung (in Kilowatt) |
20 |
s. Anm. 2 |
Bruttoregistertonnage (in Tonnen) |
1500 |
|
Betriebsanlage — Schiffe von 110 Fuß (33,5m) und darüber |
Dampfkolbenmaschine (Auspuffturbinen sind zulässig) Kohlenfeuerung |
|
Schiffe unter 110 Fuß (33,5m) |
Dieselmotore sind zulässig |
|
Anmerkungen:
- Die Merkmale der Lotsen- und Feuerlöschboote sollen denen für die Schiffe der Küstenschiffahrt entsprechen mit Ausnahme von Fahrzeugen mit einer Tonnage unter 15 Bruttoregistertonnen, für welche eine Höchstgeschwindigkeit von 18 Knoten zulässig ist.
- Schiffe mit Kühlanlage, Bagger, Bergungsboote, Hebeschiffe und Schwimmkräne sind in ihrer elektrischen Leistung nicht beschränkt.
- Die Beschränkungen für Grenzüberwachungs-, Polizei-, Zoll- und Fischereischutzboote sollen den Bestimmungen der Direktive Nr. 33 entsprechen.
- Eine in dieser Direktive festgelegte Geschwindigkeitsgrenze bezieht sich auf ein seefertiges Schiff mit voller Bemannung, vollem Brennstoffvorrat, voller Verpflegung und Versorgung, jedoch ohne Ladung.
- Folgende Einrichtungen sind auf allen Schiffen verboten:
- Anlagen und Verstärkungen, die zur Montage von Bestückung (Artillerie, automatische Waffen usw.) oder von militärischen Einrichtungen dienen können.
- Anlagen, die mit der Handhabung von Flugzeugen in Zusammenhang stehen (Lademasten, Rampen, Werkstätten, Katapulte, etc.).
- Spezialanlagen zum Landen von Mannschaft und Material.
- Spezialanlagen, die die Benutzung des Schiffes als Versorgungs-, Werkstatt- oder Mutterschiff ermöglichen. Jedoch kann eine bestimmte Anzahl derartiger Schiffe mit besonderer Genehmigung des Wirtschaftsdirektorats zur Unterstützung der Fischereiflotte bewilligt werden.
- Die Herstellung von Schuten vom Typ "Kielboot" und von Schleppern mit Längskonstruktion für die Binnenschiffahrt, die seetüchtig sind für Fahrten auf hoher See, ist verboten.
- Die Entwürfe und Pläne aller für die deutsche Friedenswirtschaft gekauften, gecharterten oder sonstwie erworbenen Schiffe müssen vor ihrer Abnahme von dem zuständigen Direktorat der Alliierten Kontrollbehörde geprüft und genehmigt werden.
- Forschungen jeglicher Art, die mit den Entwürfen und dem Bau von Handelsschiffen in Verbindung stehen, müssen den Gesetzen des Kontrollrats über die naturwissenschaftlichen Forschungen entsprechen.
Ausgefertigt in Berlin, am 26. September 1946.
(Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieser Direktive sind von В. H . Robertson, Generalleutnant, R. Noiret, Divisionsgeneral, P. A. Kurochkin, Generaloberst, und Lucius D. Clay, Generalleutnant, unterzeichnet.)
Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland 1946 Nr. 11 v. 31.10.1946 S. 180
Quelle: Eigener Bestand im Original
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