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Auf Grund des Abschnitts I, Absatz 1 der Proklamation Nr. 2 vom 20. September 1945 erläßt der Kontrollrat das folgende Gesetz:
Die deutschen Kriegsämter: das Oberkommando der Wehrmacht (OKW), das Oberkommando des Heeres (OKH), das Reichsluftfahrtministerium (RLM) und das Oberkommando der Kriegsmarine (OKM), alle deutschen Streitkräfte zu Lande, zur See und in der Luft, mit allen ihren Gliederungen, Stäben und Einrichtungen, einschließlich des Generalstabes, des Offizierskorps, der Reservekorps, der Militärschulen, der Organisationen ehemaliger Kriegsteilnehmer und aller anderen militärischen und militärähnlichen Organisationen sowie aller Vereine und Vereinigungen, die der Aufrechterhaltung der militärischen Tradition in Deutschland dienen, werden hiermit als aufgelöst und völlig liquidiert betrachtet und für ungesetzlich erklärt.
Die Aufrechterhaltung, Bildung und Wiedererrichtung irgendeiner der in Artikel I aufgezählten Dienststellen oder Organisationen, gleichgültig unter welcher Bezeichnung und in welcher Form, sowie die zukünftige Übernahme aller oder einzelner Funktionen dieser Dienststellen oder Organisationen durch andere Dienststellen werden verboten und für gesetzwidrig erklärt.
Sämtliche die Organisation der Wehrmacht und der militärähnlichen Verbände betreffenden gesetzlichen Vorschriften sowie alle Gesetze, Befehle, Dienstanweisungen, Erlasse, Anordnungen und Verordnungen, das Militärstrafgesetzbuch und die Militärstrafgerichtsordnung und sonstige gesetzliche Bestimmungen über Militärdienst, die Registrierung der Militärdienstpflichtigen, die Ausbildung, die Verwaltung, die Disziplinargewalt, die Uniformen, die Auszeichnungen, die rechtliche und wirtschaftliche Stellung und die Vorrechte von Angehörigen oder ehemaligen Angehörigen der Wehrmacht, von Mitgliedern militärähnlicher Organisationen und deren Familien werden hiermit aufgehoben.
Das gesamte Vermögen jeglicher Art, das den in Artikel I dieses Gesetzes aufgezählten Organisationen gehört, unterliegt auf Befehl des Zonenbefehlshabers der Einziehung.
Wer irgend eine Bestimmung dieses Gesetzes verletzt oder zu verletzen versucht, setzt sich strafrechtlicher Verfolgung durch ein Gericht der Militärregierung aus und denjenigen Strafen, einschließlich der Todesstrafe, welche das Gericht verhängt.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.
Ausgefertigt in Berlin, den 20. August 1946.
(Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieses Gesetzes sind von Joseph T. McNarney, General, Sholto Douglas, Marschall der Royal Air Force, R. Noiret, Divisionsgeneral, und W. Sokolowsky Marschall der Sowjetunion, unterzeichnet.)
Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland 1946 Nr. 10 v. 31.8.1946 S. 172
Quelle: Eigener Bestand im Original
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