Das war die DDR

Gesetz Nr. 9 des Kontrollrats der Alliierten Kontrollbehörde vom 30. November 1945

AB/KR Dtl. 1945 Nr. 2 v. 30.11.1945 S. 34

Es folgt das Faksimile (originalgetreue Kopie) eines historischen Dokuments, das diese Webseite aus dokumentarischen Gründen übernommen hat. Diese kann tendenziös, überholt oder politisch extrem sein.

Beschlagnahme und Kontrolle des Vermögens der I. G. Farbenindustrie

 

Um jede künftige Bedrohung seiner Nachbarn oder des Weltfriedens durch Deutschland unmöglich zu machen, und mit Rücksicht auf die Tatsache, daß die I. G. Farbenindustrie sich wissentlich und in hervorragendem Maße mit dem Ausbau und der Erhaltung des deutschen Kriegspotentials befaßt hat, erläßt der Kontrollrat das folgende Gesetz:

Artikel I

Die gesamten in Deutschland gelegenen industriellen Anlagen, Vermögen und Vermögensbestandteile jeglicher Art, die am 8. Mai 1945 oder nach diesem Zeitpunkt im Eigentum oder unter der Kontrolle der I. G. Farbenindustrie AG. standen, sind hiermit beschlagnahmt, und alle diesbezüglichen Rechte gehen auf den Kontrollrat über.

Artikel II

Zwecks Kontrolle der beschlagnahmten industriellen Anlagen, Vermögen und Vermögensbestandteile, die ehemals der I. G. Farbenindustrie gehörten, wird ein Ausschuß gebildet; dieser besteht aus 4 Kontrollbeamten, die jeweils von ihren Zonenbefehlshabern ernannt werden. Grundsätzliche Richtlinien, auf die sich der Ausschuß namens des Kontrollrats geeinigt hat, werden in jeder Zone von dem Befehlshaber durch seinen Kontrollbeamten durchgeführt.

Artikel III

In bezug auf die industriellen Anlagen, Vermögen, Vermögensbestandteile und den Betrieb der I. G. Farbenindustrie AG. sollen durch den Ausschuß folgende Endziele verwirklicht werden:

  1. Bereitstellung von industriellen Anlagen und Vermögensbestandteilen für Reparationen;
  2. Zerstörung derjenigen industriellen Anlagen, die ausschließlich für Zwecke der Kriegsführung benutzt wurden;
  3. Aufspaltung der Eigentumsrechte an den verbleibenden industriellen Anlagen und Vermögensbestandteilen;
  4. Liquidierung aller Kartellbeziehungen;
  5. Kontrolle aller Forschungsarbeiten;
  6. Kontrolle der Produktionstätigkeit.

Mit industriellen Anlagen, die nach dem Bericht des Ausschusses entweder für Reparationen oder für Zerstörung zur Verfügung stehen, wird in üblicher Weise verfahren.

Artikel IV

Alle Handlungen und Maßnahmen, die bisher von den Zonenbefehlshabern und ihren Kontrollbeamten im Zusammenhang mit der Beschlagnahme, Verwaltung, Leitung und Kontrolle der I. G. Farbenindustrie AG. in ihren Zonen durchgeführt wurden, sind hiermit genehmigt, gebilligt und bestätigt.

Ausgefertigt in Berlin, den 30. November 1945.

(Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieses Gesetzes sind von G. Schukow, Marschall der Sowjetunion, Joseph T. McNarney, General, B. L. Montgomery, Feldmarschall, und P. Koenig, Armeekorps-General, unterzeichnet.)

 

Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland 1945 Nr. 2 v. 30.11.1945 S. 34

Quelle: Eigener Bestand im Original

Creative Commons Lizenzvertrag
Dieses Werk ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung - Nicht-kommerziell - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International Lizenz.

Dieser Artikel ist auch als PDF verfügbar

Seite 300 von 389

Hier geht's zum Podcast "Eliten in der DDR" bei MDR.DE