Das war die DDR

Gesetz Nr. 8 des Kontrollrats der Alliierten Kontrollbehörde vom 30. November 1945

AB/KR Dtl. 1945 Nr. 2 v. 30.11.1945 S. 33

Es folgt das Faksimile (originalgetreue Kopie) eines historischen Dokuments, das diese Webseite aus dokumentarischen Gründen übernommen hat. Diese kann tendenziös, überholt oder politisch extrem sein.

Ausschaltung und Verbot der militärischen Ausbildung

 

Der Kontrollrat verordnet wie folgt:

Artikel I

Jegliche Tätigkeit von Verbänden, Vereinen, Gruppen und Einzelpersonen, die, mittelbar oder unmittelbar, die Theorie, Grundsätze, Technik oder Mechanik des Krieges lehrt oder die für irgendwelche kriegerische Handlungen vorbereitet, ist hiermit verboten und wird für gesetzwidrig erklärt.

Artikel II

Sämtliche militärischen Erziehungsanstalten werden für gesetzwidrig erklärt und sind unverzüglich zu schließen.

Artikel III

Alle Verbände und Vereine ehemaliger Kriegsteilnehmer und alle Vereine, Verbände und Gruppen, welche das Ziel haben, die deutschen militärischen Traditionen aufrechtzuerhalten, sind verboten und werden unverzüglich aufgelöst.

Artikel IV

Das Tragen seitens deutscher Staatsangehöriger von Militär- oder Nazi-Uniformen, Abzeichen, Fahnen, Bannern oder anderen Symbolen oder von militärischen oder zivilen Orden und Ehrenzeichen sowie der Gebrauch charakteristischer Nazi- oder militärischer Gruß- und Begrüßungsformen sind verboten. Alle anderen symbolischen Gesten, die den Nazigeist zum Ausdruck bringen, sind verboten. Die Verleihung oder Annahme von zivilen oder militärischen Orden, Auszeichnungen oder Ehrenzeichen ist verboten.

Artikel V

Versuche, die Bestimmungen dieses Gesetzes unter dem Deckmantel von Vereinen zur Pflege von Sport oder Leibesübungen zu umgehen, sind verboten.

Artikel VI

Zivile Manifestationen, Militärparaden und das Auftreten in der Öffentlichkeit in militärischer Marschordnung unter irgendeiner Form sind verboten. Ausnahmsweise, und nur soweit sie ausdrücklich von der Militärbehörde genehmigt werden, dürfen zivile Manifestationen stattfinden.

Artikel VII

Schriftlich, mündlich oder anderweitig betriebene Propaganda oder Agitation, die darauf abzielt, militärischen oder nationalsozialistischen Geist oder derartige Einrichtungen zu erhalten, wieder ins Leben zu rufen oder zu fördern oder die die Verherrlichung des Krieges zum Gegenstand hat, ist verboten.

Artikel VIII

Wer irgendeiner Bestimmung dieses Gesetzes zuwiderhandelt, setzt sich strafrechtlicher Verfolgung aus.

Artikel IX

Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 1945 in Kraft.

Bemerkung. - Dieses Gesetz findet zeitweilig hinsichtlich des Tragens der Uniform und in bezug auf Disziplin keine Anwendung auf gewisse ehemalige Angehörige der deutschen Wehrmacht, die auf ihre endgültige Entlassung aus der Wehrmacht warten, sowie auf solche, die mit Kenntnis des Kontrollrates für die alliierten Zonenbefehlshaber oder in deren Aufträge tätig sind.

Ausgefertigt in Berlin, den 30. November 1945.

(Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieses Gesetzes sind von G. Schukow, Marschall der Sowjetunion, Joseph T. McNarney, General, B. L. Montgomery, Feldmarschall, und P. Koenig, Armeekorps-General, unterzeichnet.)

 

Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland 1945 Nr. 2 v. 30.11.1945 S. 33

Quelle: Eigener Bestand im Original

Creative Commons Lizenzvertrag
Dieses Werk ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung - Nicht-kommerziell - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International Lizenz.

Dieser Artikel ist auch als PDF verfügbar

Seite 299 von 389

Hier geht's zum Podcast "Eliten in der DDR" bei MDR.DE