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Der Kontrollrat verordnet wie folgt:
Falls die Militärregierung nicht ausdrücklich eine andere amtliche Hinterlegungsstelle bezeichnet oder anerkannt hat, ist jeder Offizier und jeder Vertreter der Militärregierung, der mit der Leitung oder der Kontrolle einer öffentlichen Dienststelle, eines Privatunternehmens oder irgendeiner anderen deutschen Organisation Beauftragt worden ist, der rechtmäßige Verwahrer der dieser Dienststelle gehörenden Archive.
Ein solcher Offizier oder Vertreter ist befugt, falls ihm der Antrag begründet erscheint, die Abschrift eines Schriftstücks auszufertigen und dieselbe als mit der Urschrift übereinstimmend zu beglaubigen.
Mit der Beglaubigung der Abschrift einer Urkunde oder eines Aktenstückes durch einen Offizier oder einen anderen Vertreter der Militärregierung ist die dahingehende Rechtvermutung verbunden, daß er der alleinige gesetzliche Verwahrer dieser Urkunde oder dieses Aktenstückes ist, und daß er auf Grund dieses Gesetzes zu der Beglaubigung befugt ist.
Ausgefertigt in Berlin, den 10. November 1945.
(Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieses Gesetzes sind von G. Schukow, Marschall der Sowjetunion, Lucius D. Clay, Generalleutnant, В. I. Montgomery Feldmarschall, und L. Koeltz, Armeekorps-General, unterzeichnet.)
Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland 1945 Nr. 2 v. 30.11.1945 S. 31
Quelle: Eigener Bestand im Original
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