Das war die DDR

Gesetz Nr. 1 des Kontrollrats der Alliierten Kontrollbehörde vom 20. September 1945

AB/KR Dtl. 1945 Nr. 1 v. 29.10.1945 S. 6

Es folgt das Faksimile (originalgetreue Kopie) eines historischen Dokuments, das diese Webseite aus dokumentarischen Gründen übernommen hat. Diese kann tendenziös, überholt oder politisch extrem sein.

Aufhebung von Nazi-Gesetzen

 

Der Kontrollrat verordnet wie folgt:

Artikel I

1. Folgende Gesetze politischer Natur oder Ausnahmegesetze, auf welchen das Nazi-Regime beruhte, werden hierdurch ausdrücklich aufgehoben, einschließlich aller zusätzlichen Gesetze, Durchführungsbestimmungen, Verordnungen und Erlasse:

  1. Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März 1933 RGBl 1/41,
  2. Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 RGBl 1/175,
  3. Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Strafrechts und des Strafverfahrens vom 24. April 1934 RGBl 1/341,
  4. Gesetz zum Schutze der nationalen Symbole vom 19. Mai 1933 RGBl 1/285,
  5. Gesetz gegen die Neubildung von Parteien vom 14. Juli 1933 RGBl 1/479,
  6. Gesetz über Volksabstimmung vom 14. Juli 1933 RGBl 1/479,
  7. Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat vom 1. Dezember 1933 RGBl 1/1016,
  8. Gesetz gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Partei und zum Schutz der Parteiuniformen vom 20. Dezember 1934 RGBl 1/1269,
  1. Reichsflaggengesetz vom 15. September 1935 RGBl 1/1145,
  2. Gesetz zum Schutze des Deutschen Blutes und der Deutschen Ehre vom 15. September 1935 RGBl 1/1146,
  3. Reichsbürgergesetz vom 15. September 1935 RGBl 1/1146,
  4. Preußisches Gesetz über die Geheime Staatspolizei vom 10. Februar 1936 G.S. 21,
  5. Gesetz über die Hitler-Jugend vom 1. Dezember 1936 RGBl Ï/993,
  6. Verordnung gegen die Unterstützung der Tarnung jüdischer Gewerbebetriebe vom 22. April 1938 RGBl 1/404,
  7. Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden vom 26. April 1938 RGBl 1/414,
  8. Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich vom 6. Juli 1938 RGBl 1/823,
  9. Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 17. August 1938 RGBl 1/1044,
  10. Verordnung über Reisepässe von Juden vom 5. Oktober 1938 RGBl 1/1342,
  11. Verordnung zur Ausschaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben vom 12. November 1938 RGBl 1/1580,
  12. Polizeiverordnung über das Auftreten der Juden in der Öffentlichkeit vom 28. November 1938 RGBl 1/1676,
  13. Verordnung über den Nachweis deutschblütiger Abstammung vom 1. August 1940 RGBl І/Ю63,
  14. Polizeiverordnung über die Kennzeichnung der Juden vom 1. September 1941 RGBl 1/547,
  15. Verordnung über die Beschäftigung von Juden vom 3. Oktober 1941 RGBl 1/675,
  16. Erlaß des Führers über die Rechtsstellung der NSDAP vom 12. Dezember 1942 RGBl 1/733,
  17. Polizeiverordnung über die Kenntlichmachung der im Reich befindlichen Ostarbeiter und -arbeiterinnen vom 19. Juni 1944 RGBl 1/147.

2. Die Aufhebung der oben erwähnten Gesetze setzt kein Gesetz in Kraft, das nach dem 30. Januar 1933 erlassen und das durch die oben erwähnten Gesetze aufgehoben worden ist.

Artikel II

Keine deutsche Gesetzesverfügung, gleichgültig wie oder zu welcher Zeit erlassen, darf gerichtlich oder verwaltungsmäßig zur Anwendung gebracht werden in irgendwelchen Fällen, in denen ihre Anwendung Ungerechtigkeit oder ungleiche Behandlung verursachen würde, entweder dadurch, daß a) irgend jemand auf Grund seiner Verbindung mit der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei, ihren Formationen, angegliederten Verbindungen oder Organisationen, Vorteile genießen würde; oder b) irgend jemand auf Grund seiner Rasse, Staatsangehörigkeit, seines Glaubens oder seiner Opposition zu der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei oder ihren Lehren, Nachteile erleiden würde.

Artikel III

Wer irgendwelche durch dieses Gesetz aufgehobene Gesetze anwendet oder anzuwenden versucht, setzt sich strafrechtlicher Verfolgung aus.

Ausgefertigt in Berlin, den 20. September 1945

(Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieses Gesetzes sind von B. L. Montgomery, Feldmarschall, L. Koeltz, Armeekorps-General, V. D. Sokolovsky, General der Armee, und Dwight D. Eisenhower, General der Armee, unterzeichnet.)

 

Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland 1945 Nr. 1 v. 29.10.1945 S. 6

Quelle: Eigener Bestand im Original

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